Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Mai 2020 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und Probenahmen nach der Geflügelhygieneverordnung 2007 (Geflügelhygienegebührenverordnung 2020)
Auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 2 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2013, wird verordnet:
§ 1
Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und für amtliche Probenahmen nach den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt:
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2020, in Kraft.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Geflügelhygienegebührenverordnung 2011, LGBl. Nr. 40/2011, außer Kraft.