LGBLA_ST_20200723_67•Änderung der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 – LWK-WO
LGBLA_ST_20200723_67Änderung der Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 – LWK-WOGazette23.07.2020
Aufgrund des § 30 in Verbindung mit den §§ 23 bis 28 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 105/2018, wird verordnet:
a) Der Eintrag zu § 1 lautet „Wahlausschreibung, Wahltag“.
b) Der Eintrag zu § 6 lautet „(entfallen)“.
c) Der Eintrag zu § 10 lautet „Frist zur Bestellung der ständigen Vertreter und der Stellvertreter der Wahlleiter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter“.
d) Der Eintrag zu § 17 lautet „Anspruch auf Vergütung für Mitglieder der Wahlbehörden“.
e) Der Eintrag zum 3. Abschnitt lautet „Berichtigungsverfahren“.
f) Der Eintrag zu § 19 lautet „Anlegung der Wählerverzeichnisse“.
g) Der Eintrag zu § 22 lautet „Berichtigungsanträge“.
h) Der Eintrag zu § 24 lautet „Entscheidung über Berichtigungsanträge“.
i) Der Eintrag zu § 36 lautet „(entfallen)“.
j) Der Eintrag zu § 37 lautet „Wahllokal“.
k) Der Eintrag zu § 58 lautet „(entfallen)“.
Die Ausschreibung der Wahl, die den Wahltag zu nennen hat, ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und an den Amtstafeln der Gemeinden zu verlautbaren. Der Tag der Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ gilt als Tag der Wahlausschreibung und als Stichtag.“
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter und aus vier Beisitzern und Ersatzbeisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 35, 56 und 57 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen, die eindeutig ungesetzlich sind, der Gemeindewahlbehörde am Wahltag bekannt, ist der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Sinne der ihm gemäß § 42 zustehenden Ordnungsgewalt erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
(5) Ein aufgrund der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, vorübergehend eingesetzter Regierungskommissär hat die einem Bürgermeister aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.“
§ 6 entfällt.
§ 7 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter und sechs Beisitzern und Ersatzbeisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.“
(1) Für jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Sitz liegt.
(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus acht Beisitzern und Ersatzbeisitzern.
(5) Wahlleiter, Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig einer anderen Wahlbehörde als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer angehören.“
„(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter und zwölf Beisitzern und Ersatzbeisitzern. Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 4 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.“
„(1) Die nach den §§ 5, 7 und 9 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach der Wahlausschreibung zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 11 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.“
„(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeindewahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.“
„(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeindewahlbehörden dem Bezirkswahlleiter.
(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Anzahl auf Grund der Vorschläge der in der Landeskammer vertretenen Wählergruppen unter sinngemäßer Beachtung der Bestimmung des § 74 Abs. 3 bis 6 nach ihrer bei den letzten Kammerwahlen im Bereich der Wahlbehörden festgestellten Stärke berufen.“
„Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, 3, 4 und 5, des § 12 Abs. 1, 2 und 5, des § 13 Abs. 2, des § 16 Abs. 2 und des § 17 sinngemäß Anwendung.“
„(3) Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 11 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist, können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.“
„(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 12 Abs. 3 für die jeweilige Wahlbehörde berufenen Beisitzer anwesend sind.“
„(2) Auch steht es den Organen, die ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.“
(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.
(2) Die Höhe des den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlbehörden für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen gebührenden Stundengeldes wird mit 3,27 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.
(3) Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag bei dem jeweiligen Wahlleiter einzubringen.
(4) Über Anträge nach Abs. 3 entscheidet bei den Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wurde; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtmittel nicht zulässig.
(5) Der Vergütungsaufwand für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden ist von der Landwirtschaftskammer zu tragen.“
„(1) Wahlberechtigt sind alle in § 4 des Landwirtschaftskammergesetzes angeführten natürlichen und juristischen Personen, und zwar natürliche Personen unter der Voraussetzung, dass sie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und kein sonstiger Wahlausschließungsgrund im Sinne der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45/2004, vorliegt.“
(1) Die Landwirtschaftskammer hat die für die Kammern der Land- und Forstwirtschaft wahlberechtigten Mitglieder auf Grundlage der ständigen Mitgliederevidenz im Betriebsinformationssystem (§ 42b Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970), unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts in gemeindeweise gegliederte Mitgliederverzeichnisse so rechtzeitig zu erfassen, dass diese den Gemeinden spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zukommen. Die solcher Art vorbereiteten und zur Verfügung gestellten Mitgliederverzeichnisse dienen den Gemeinden als Grundlage für die von ihnen bis spätestens zum 28. Tag nach der Wahlausschreibung anzulegenden Wählerverzeichnisse.
(2) Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten anzulegen.“
In § 20 wird das Wort „Einspruchsverfahren“ durch das Wort „Berichtigungsverfahren“ ersetzt.
Die Überschrift des 3. Abschnittes im 2. Teil lautet:
(1) Am 32. Tag nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Berichtigungsverfahrens (Einspruchsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 lit. c Landwirtschaftskammergesetz) aufzulegen. Fällt der Beginn dieser Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so hat die Auflage erst am darauffolgenden Werktag zu erfolgen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die Einsicht nehmende Person nicht möglich ist. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis gelten als Berichtigungsanträge.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter zwei Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungsverfahrens (§§ 21ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen wegen Eintragungen in mehreren Gemeinden, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreib- oder EDV-Fehlern.
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Adresse innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einen Berichtigungsantrag stellen.
(2) Der Berichtigungsantrag muss beim Gemeindeamt noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Jeder Berichtigungsantrag, auch ein mangelhaft belegter, ist vom Gemeindeamt entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.
(1) Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Gemeindewahlbehörde binnen fünf Tagen nach Einlangen des Berichtigungsantrages. Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde ist eine Berufung unzulässig.
(2) Die Entscheidung ist von der Gemeindewahlbehörde dem Antragsteller und dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Im Wählerverzeichnis ist anzumerken, dass eine im Wählerverzeichnis geführte Person im Zuge des Berichtigungsverfahrens gelöscht wurde oder eine nicht im Wählerverzeichnis geführte Person neu aufgenommen wurde.“
„(1) Nach Abschluss des Berichtigungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Die Gemeinden haben die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern, Frauen und juristischen Personen im Wege der Bezirkswahlbehörde der Kreis- und der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
(2) Die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sind von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor der Möglichkeit der Zusendung der Briefwahlunterlagen von der Aufnahme in das Wählerverzeichnis unter Angabe des Geburtsjahres, des Wahlortes, des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahllokales schriftlich zu verständigen. Des Weiteren ist in der Verständigung die fortlaufende Nummer des Wählerverzeichnisses anzuführen. Zudem ist in der Verständigung auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen.“
In § 26 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Zitierung „§ 18 Abs. 1 Z 1“ durch die Zitierung „§ 18 Abs. 1“ ersetzt.
§ 26 Abs. 4 lautet:
„(4) Wird über ein Mitglied einer Kammer die Untersuchungshaft wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung verhängt oder über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens suspendiert.“
In § 27 Abs. 1 wird die Zahl „35“ durch die Zahl „37“ ersetzt.
In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Geburtsjahr“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
In § 27 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Geburtsjahres“ durch das Wort „Geburtsdatums“ ersetzt.
§ 33 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 27 Abs. 3 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich zu sein. Eine Ausfertigung der Veröffentlichung ist unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen.“
„(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.“
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörden legen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften das Wahllokal und die Wahlzeit fest. Das Wahllokal und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag, festzusetzen.
(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 39 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern.
(4) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen (§§ 37 bis 40) sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.“
§ 36 entfällt.
Die Überschrift des § 37 lautet:
„(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung dadurch nicht gefährdet wird. Hat eine Gemeinde mehr als 500 Wahlberechtigte, so sind in diesem Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.“
„Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert.“
„(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 10 m (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.“
„Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr festgesetzt werden.“
„(1) In jedes Wahllokal kann von jeder Wählergruppe, deren Kreiswahlvorschlag oder Bezirkswahlvorschlag veröffentlicht wurde, ein Wahlzeuge entsendet werden. Der Wahlzeuge ist dem Gemeindewahlleiter spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.“
„(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde zu.“
„Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 48 Abs. 6), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§ 52) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt.“
„(5) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in jener Gemeinde aus, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, sofern er nicht vom Recht der Briefwahl Gebrauch macht.“
„(6) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
„Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.“
(1) Die Wahlberechtigten, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, haben sich frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und/oder einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Landeskammer sowie das Wahlkuvert und ein Rückkuvert (Briefumschlag) für die Rücksendung des Wahlkuverts zu besorgen. Über Anforderung, die mündlich oder schriftlich, aber nicht telefonisch, gestellt werden kann, hat die Gemeinde diese Wahlunterlagen dem Wähler zuzusenden. Der Anforderung ist die Kopie einer Urkunde oder einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist, beizulegen. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Identitätsfeststellung kommen jedenfalls amtliche Lichtbildausweise, wie Personalausweis, Reisepass oder Führerschein, in Betracht. Der Bevollmächtigte einer juristischen Person hat außerdem die Vollmacht zur Ausübung des Wahlrechts für die juristische Person bzw. eine amtliche Urkunde, auf der die gesetzliche, satzungsmäßige oder stiftungsbehördliche Vertretungsbefugnis hervorgeht, vorzulegen. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.
(2) Das Wahlkuvert mit den ausgefüllten Stimmzetteln ist im vorgesehenen Rückkuvert, das als verschließbarer Briefumschlag herzustellen ist und die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen hat, im Postweg oder gegebenenfalls auch persönlich an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Die Übermittlung an die Wahlbehörde erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Das Einlangen der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ durch den Buchstaben „B“ in auffälliger Weise zu vermerken. Briefwahlunterlagen müssen spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen. Verspätet eingelangte Rückkuverts sind mit dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen.
(3) Zur Prüfung, ob die rechtzeitig eingelangten Rückkuverts einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig und sind sämtliche bei der Gemeinde eingelangten Rückkuverts vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und bis zur Stimmenzählung amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die eingelangten Rückkuverts sind im Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Ungeöffnete Rückkuverts sind dann nicht einzubeziehen, wenn
(4) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit hat die Gemeindewahlbehörde die einzubeziehenden Rückkuverts zu öffnen und anschließend die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält ein Rückkuvert mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert oder ist das Wahlkuvert beschriftet, ist es auszuscheiden. Die aus den einzubeziehenden Rückkuverts entnommenen Wahlkuverts sind schließlich in die Wahlurne zu legen, in der sich die übrigen Wahlkuverts befinden. Erst dann darf mit der Stimmenzählung (§ 56) begonnen werden.
(5) Nach Beendigung der Stimmenzählung sind die einbezogenen Rückkuverts zu vernichten und die nicht einbezogenen Rückkuverts (Abs. 3 Z 1 und 2) ungeöffnet sowie Rückkuverts, die einen Mangel im Sinne des Abs. 4 zweiter Satz aufgewiesen haben, dem Wahlakt anzuschließen.“
In § 52 Abs. 3 wird die Wortfolge „Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden“ durch das Wort „Gemeindewahlbehörden“ ersetzt.
In § 53 Abs. 1 wird die Wortfolge „Tinte, Farbstift oder Bleistift“ durch die Wortfolge „Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen“ ersetzt.
§ 53 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf eine andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist.“
„(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
In § 56 Abs. 1 wird das Wort „Vertauensperson“ durch das Wort „Vertrauensperson“ ersetzt.
§ 56 Abs. 5 lautet:
„(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 57) zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.“
§ 57 Abs. 2 Z 1 lautet:
In § 57 Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Wahlkuverts“ durch das Wort „Rückkuverts“ ersetzt.
§ 58 entfällt.
In § 59 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „durch Boten“.
§ 61 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 56 Abs. 5 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk nach den Vorschriften des § 56 Abs. 4 zu ermitteln.“
In § 61 Abs. 2 wird das Wort „telefonisch“ durch die Wortfolge „auf die schnellste Art (Sofortmeldung)“ ersetzt.
In § 63 Abs. 3 wird die Wortfolge „Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden“ durch die Wortfolge „Gemeindewahlbehörden“ ersetzt.
In § 68 Abs. 3 wird die Wortfolge „Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden“ durch die Wortfolge „Gemeindewahlbehörden“ ersetzt.
§ 72 lautet:
Wählergruppen steht ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur zu, wenn von ihnen zumindest ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, sie einen Landeswahlvorschlag eingebracht und im ersten Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet mindestens 4 % der abgegebenen Stimmen erreicht haben.“
„Eine Wählergruppe kann spätestens am achten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde durch eine in einem ihrer Kreiswahlvorschläge als Zustellungsbevollmächtigter bezeichnete Person einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einbringen.“
„Der Beginn und Lauf einer in dieser Wahlordnung vorgesehenen Frist – ausgenommen der Beginn der Auflegung des Wählerverzeichnisses – wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.“
Die Kosten der Wahlen hat die Landeskammer zu tragen. Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind spätestens innerhalb von einem Jahr nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.“
Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze und Verordnungen sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“
„(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2020 treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 1, § 5, § 7 Abs. 2 und 3, § 8, § 9 Abs. 2 bis 4, die Überschrift des § 10 und Abs. 1, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, 3 und 4 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 17, § 18 Abs. 1, § 19, § 20, die Überschrift des 3. Abschnittes, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, 2 und 4, § 27 Abs. 1, 2 und 3 Z 2, § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2, § 35, die Überschrift des § 37, § 38 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 erster Satz, § 46 Abs. 5, § 48 Abs. 6, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 51, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und 5, § 57 Abs. 2 Z 1 und 7, § 59 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3, § 68 Abs. 3, § 72, § 73 Abs. 1 erster Satz, § 81 Abs. 1 erster Satz, § 83 und § 85 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 (Rückseite) mit dem Tag der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juli 2020, in Kraft; gleichzeitig treten § 6, § 36 und § 58 außer Kraft.“
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