Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Juli 2020, mit der das Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018 geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
Das Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018, LGBl. Nr. 24/2018, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 Z 4 lit. b lautet:
§ 6 Z 2 lautet:
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 70/2020
Abweichend von § 5 Abs. 2 Z 4 lit. b sind in Betrieben mit einem maximalen Stickstoffanfall von 1 000 kg pro Betriebseinheit und Jahr (bemessen nach Anlage 4 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV, BGBl. II Nr. 385/2017) bis 31.12.2021 Messungen des Stickstoffgehalts nicht erforderlich.“
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 70/2020 treten in Kraft:
Der Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Gleichzeitig treten wasserrechtliche Bewilligungen außer Kraft, soweit sie auf Grund einer Verordnung erlassen wurden, die gemäß § 11 des gemäß Abs. 1 außer Kraft getretenen Grundwasserschutzprogramms aufgehoben wurde.“
Die Anlagen 2A, 2B-01 bis 2B-58 und 3 werden neu erlassen.