Gesetz vom 8. Juli 2020, mit dem das Steiermärkische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019, LGBl. Nr. 95/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 69 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 69a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
2.§ 11 lautet:
„§ 11
Ferien
(1) Für Ganzjahresbetriebe sind allfällige Ferien von der Erhalterin/vom Erhalter unter möglichster Berücksichtigung der Personal- und Elternwünsche (Erziehungsberechtigten) festzulegen.
(2) Für Jahresbetriebe dauern:
(3) Die Erhalterinnen/Erhalter können zu besonderen Anlässen an einzelnen Tagen des Betriebsjahres im Einvernehmen mit dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und den Eltern den Betrieb einstellen. Jedenfalls an zwei Tagen des Betriebsjahres ist der Betrieb, bevorzugt im Zeitraum vom 27. bis 31. Oktober, auch ohne Einvernehmen mit den Eltern einzustellen.“
Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
„§ 69a
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 11 mit 14. September 2020 in Kraft.“