LGBLA_ST_20201217_113•2. COVID-19-Sammelgesetz
LGBLA_ST_20201217_1132. COVID-19-SammelgesetzGazette17.12.2020
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_ST_20201217_113",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_ST_20201217_113",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LgblAuth"
}
}Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische COVID-19-Fristengesetz, LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
§ 1 entfällt.
In § 2 erster Satz wird die Wortfolge „COVID-19-VwBG“ durch die Wortfolge „des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes des Bundes (COVID-19-VwBG)“ ersetzt.
§ 3 lautet:
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 2 festgelegten Zeiträume abzuändern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung auf Verfahren, für die landesgesetzlich die Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze vorgesehen ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise für anwendbar zu erklären, die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 für das behördliche Verfahren erlassen worden sind. In dieser Verordnung sind die betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften bestimmt zu bezeichnen und in der zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung geltenden Fassung für anwendbar zu erklären.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 und 2 können auch rückwirkend erlassen werden.
(4) Eine Verordnung nach Abs. 2 ist unverzüglich abzuändern bzw. aufzuheben, wenn sich die betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften ändern bzw. diese aufgehoben werden.“
In § 4 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Dem Gesetz wird folgender § 5 angefügt:
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten § 2, § 3 und § 4 mit 31. Dezember 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, den Zeitraum für die Gewährung von Leistungen gemäß § 9 und § 20 durch Verordnung zu verlängern. Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.“
In § 59 Abs. 23 Z 2 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.
§ 59 Abs. 23 Z 3 lautet:
Dem § 59 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten
Das Steiermärkische Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, LGBl. Nr. 17/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
„(4a) Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung Zeiten festzulegen, die in die Gewährung von Hilfen nicht eingerechnet werden. Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.“
In § 18 Abs. 2 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Mai 2020“ ersetzt.
Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten
Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den Zeitraum für die Gewährung von Leistungen zu verlängern. Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.“
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 24d mit 22. März 2020 in Kraft und § 24d mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.“
„(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, den Zeitraum für die Gewährung von Leistungen gemäß § 8 durch Verordnung zu verlängern. Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.“
In § 46 Abs. 29 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Mai 2020“ ersetzt.
Dem § 46 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten
Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den Zeitraum für die Gewährung von Förderungen zu verlängern.“
In § 10 Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Mai 2020“ ersetzt.
Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten
Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
In § 26 Abs. 10 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt.
Dem § 26 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 tritt Abs. 10 mit 31. Dezember 2020 in Kraft.“