LGBLA_ST_20201217_114•Steiermärkisches Gemeinderechtsänderungsgesetz 2020
LGBLA_ST_20201217_114Steiermärkisches Gemeinderechtsänderungsgesetz 2020Gazette17.12.2020
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach § 53 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer.“
„(2) Verlangt die Mehrheit der Schriftführer gemäß Abs. 1 bzw. der Schriftführer gemäß Abs. 1a die Abfassung der Verhandlungsschrift durch einen Gemeindebediensteten, so hat der Bürgermeister für eine entsprechende Beauftragung zu sorgen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters, des Ausschussobmanns und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.“
„(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung einberufen wurden und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Zahl der am Tag der Sitzung dem Gemeinderat tatsächlich angehörenden Mitglieder (Ist-Stand) und nicht von der im § 15 Abs. 1 vorgeschriebenen vollen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates (Soll-Stand) bestimmt.“
(1) Abweichend von § 59 können Sitzungen des Gemeinderates unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Umlaufbeschluss oder in einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Behandlung eines Misstrauensvotums und die Wahl von Gemeindeorganen dürfen nicht in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. Öffentliche Sitzungen des Gemeinderates sowie die Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses dürfen darüber hinaus in einer Videokonferenz behandelt werden, wenn die Videokonferenz unter Einhaltung der Vorgaben des § 59 Abs. 1a im Internet übertragen wird.
(2) § 58a Z 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall der Nichteinhaltung der folgenden Bestimmungen.
(3) Eine Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates kann der Bürgermeister durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufweg ersetzen. Eine förmliche Einberufung (§ 51) entfällt in einem solchen Fall.
(4) Die Abgabe einer Erklärung nach Abs. 3 hat mit E-Mail an eine vom Bürgermeister bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen. Für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates über keine E-Mail-Adresse verfügt, ist die Abgabe einer Erklärung schriftlich zulässig. Die Erklärung ist gültig, wenn sie bis zu dem vom Bürgermeister bestimmten Zeitpunkt per E-Mail an der vorgegebenen E-Mail-Adresse oder schriftlich im Gemeindeamt einlangt. Die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Anträge sollen nach Möglichkeit fünf Tage spätestens aber 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gemeinderates übermittelt werden. Die Übermittlung hat gemäß § 34 Abs. 1a oder sonst auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat.
(5) Bei Beschlüssen im Umlaufweg ist abweichend von § 60 und § 60a nachträglich Folgendes zu dokumentieren:
Die Dokumentation ist gemäß § 60 Abs. 7 zur Einsichtnahme bereitzuhalten, gemäß § 60 Abs. 8 abzulegen und gemäß § 60a Abs. 2 vorletzter Satz zu verwahren. Beschlüsse im Umlaufweg sind, sofern diese öffentliche Tagesordnungspunkte betreffen, nach Beschlussfassung an der Amtstafel eine Woche hindurch kundzumachen.
(6) Verfügen sämtliche Mitglieder des Gemeinderates über die erforderlichen technischen Voraussetzungen, können Beschlüsse auch in einer Videokonferenz gefasst werden. Die Einberufung zu einer Videokonferenz hat durch den Bürgermeister derart zu erfolgen, dass sie spätestens 48 Stunden vor der Videokonferenz jedem Mitglied des Gemeinderates zukommt. Mit der Einberufung sind die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung zu übermitteln. Die Übermittlung hat gemäß § 34 Abs. 1a oder sonst auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Die übrigen Voraussetzungen des § 51 sind dabei nicht zu beachten. Im Fall einer öffentlichen Sitzung ist bei ihrer Abhaltung für eine zeitgleiche Übertragung im Internet zu sorgen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 1a vorliegen.
(7) Für die Verhandlungsschriften über Sitzungen, die in einer Videokonferenz abgehalten werden, gelten die §§ 60 und 60a.“
„(3) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern (§ 53 Abs. 1) gemeinsam oder von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) abzufassen. Die Verwendung einer akustischen Aufzeichnung ist dabei zulässig. Die Verhandlungsschrift ist binnen eines Monats nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden und von den Schriftführern zu unterfertigen; sie gilt bis zur Genehmigung nach Abs. 5 fünfter Satz als „vorläufige Verhandlungsschrift“. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies zu vermerken.“
„Über jede Sitzung des Gemeindevorstandes ist von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) und über jede Sitzung eines Ausschusses ist vom Schriftführer (§ 53 Abs. 1a) oder von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) eine Verhandlungsschrift abzufassen.“
„(2) Die gemäß Abs. 1 abgefasste Verhandlungsschrift ist vom Bürgermeister oder Ausschussobmann als Tagesordnungspunkt für eine Genehmigung in der nächsten Sitzung aufzunehmen, um den Mitgliedern der betreffenden Kollegialorgane gemäß § 34 Abs. 2 oder Abs. 3 rechtzeitig das Einsichtsrecht zu ermöglichen. Falls im Zuge der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes Änderungen beantragt werden, ist darüber ein gesonderter Beschluss zu fassen und die Verhandlungsschrift in Entsprechung dieses Beschlusses abzuändern. Gibt es keine Anregung auf Änderung oder findet die begehrte Änderung keine Mehrheit, bleibt die Verhandlungsschrift unverändert. Sie ist vom Bürgermeister oder Ausschussobmann, von einem weiteren Mitglied, das nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters oder Ausschussobmannes angehören soll sowie von dem gemäß § 53 Abs. 1a gewählten Schriftführer oder vom gemäß § 53 Abs. 2 beauftragten Gemeindebediensteten in dieser Sitzung zu unterfertigen und schließlich im Gemeindeamt zu verwahren. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies auf der Verhandlungsschrift zu vermerken.“
„(5a) Abweichend von Abs. 5 kann für Betriebe, die die Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden zum Gegenstand haben, als Betriebsleitung auch eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft bestellt werden. Zum laufenden Betrieb sind alle Geschäfte zu zählen, die zur laufenden Verwaltung eines ordentlichen Hausverwalters erforderlich sind.“
In § 81b erster Satz wird der Verweis auf „§ 82“ durch den Verweis auf „§ 81“ ersetzt.
§ 82a lautet:
(1) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinden durch Verordnung die in § 82 Abs. 2 festgelegten Höchstgrenzen für die Inanspruchnahme von Kassenstärkern bis zu einem Drittel anheben.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch der zeitliche Rahmen festzulegen, in dem die angehobenen Kassenstärker auf die durch § 82 Abs. 2 bestimmten Höchstgrenzen zurückzuführen sind.“
„Bürgermeister, Mitglieder des Gemeindevorstandes und jene Mitglieder des Gemeinderates, die Bedienstete der Gemeinde sind und mit Dienstverfügung zur Anordnung gemäß § 84 oder zur Ausführung der Finanzbuchhaltung gemäß § 85 Abs. 1 ermächtigt wurden, dürfen nicht dem Prüfungsausschuss angehören.“
„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2020 treten in Kraft:
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 83 Liquidität, Kassenstärker“ die Zeile „§ 83a Anhebung von Kassenstärkern“ eingefügt.
§ 51 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Gemeinderates zur Sitzung eingeladen wurden und, sofern dieses Statut oder andere Gesetze für bestimmte Beratungsgegenstände nicht eine höhere Anwesenheitspflicht anordnen, mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig.“
(1) Abweichend von § 50 Abs. 1 können die Sitzungen des Gemeinderates auch ohne Vorliegen von Gründen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden; bei der Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses ist jedoch zu beachten, dass solche Sitzungen gemäß Abs. 5 letzter Satz zeitgleich im Internet übertragen werden.
(2) Eine Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates kann der Bürgermeister durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufweg ersetzen. Eine förmliche Einberufung im Sinne des § 49 entfällt in einem solchen Fall.
(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Abs. 2 hat mit E-Mail an eine vom Bürgermeister bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Für den Fall, dass ein Mitglied des Gemeinderates über keine E-Mail-Adresse verfügt, ist die Abgabe einer Erklärung schriftlich zulässig. Die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Anträge sollen nach Möglichkeit fünf Tage spätestens aber 48 Stunden vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gemeinderates übermittelt werden. Die Übermittlung hat auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Der Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat.
(4) Bei Beschlüssen im Umlaufweg ist folgendes nachträglich zu dokumentieren:
(5) Verfügen sämtliche Mitglieder des Gemeinderates über die erforderlichen technischen Voraussetzungen, so können auch Beschlüsse in einer Videokonferenz gefasst werden. Die Einberufung einer solchen Videokonferenz hat durch den Bürgermeister derart zu erfolgen, dass sie spätestens 48 Stunden vor der Konferenz jedem Mitglied des Gemeinderates zukommt. Mit der Einberufung sind die wesentlichen Akten der Gegenstände der Tagesordnung den Mitgliedern des Gemeinderates zu übermitteln. Die Übermittlung hat auf jede technisch mögliche Weise oder schriftlich zu erfolgen. Die übrigen Voraussetzungen der Einberufung gemäß § 49 sind dabei nicht zu beachten. Im Fall einer öffentlichen Sitzung ist bei ihrer Abhaltung für eine zeitgleiche Übertragung im Internet gemäß § 50 Abs. 3 zu sorgen.
(6) Verhandlungsschriften über Sitzungen, die in einer Videokonferenz abgehalten werden, haben die Vorgaben des § 53 zu erfüllen.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Stadtsenat sowie die Verwaltungsausschüsse, die vorberatenden Gemeinderatsausschüsse, den Kontrollausschuss und die Bezirksräte. Die sonst dem Bürgermeister zugewiesenen Aufgaben fallen bei den genannten Ausschüssen dem jeweiligen Obmann und bei den Bezirksräten dem jeweiligen Bezirksvorsteher zu.“
(1) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt durch Verordnung über die in § 83 Abs. 2 erster Satz festgelegten Höchstgrenzen für die Inanspruchnahme von Kassenstärkern bis zu 180 000 000 Euro anheben.
(2) In dieser Verordnung ist auch der zeitliche Rahmen festzulegen, in dem die angehobenen Kassenstärker wieder auf die durch § 83 Abs. 2 bestimmten Höchstgrenzen zurückzuführen sind.
(3) Eine solche Verordnung kann bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden, wobei diese Verordnung frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden darf. Wird eine derartige Verordnung erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, kann diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.“
„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2020 treten in Kraft:
Das Steiermärkische Gemeinde-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 72/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 26/2018, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu § 10 lautet „Bezüge der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder, der Obmänner der Ausschüsse, der Ortsvorsteher und solcher Gemeinderatsmitglieder, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut sind“
In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Ortsteilbürgermeister“ durch das Wort „Ortsvorsteher“ ersetzt.
Die Überschrift des § 10 lautet:
„(2) Den Obmännern der Ausschüsse und solchen Gemeinderatsmitgliedern, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden, kann nach Maßgabe ihrer Tätigkeit ein Bezug gewährt werden. Dieser Bezug darf den Bezug, der sich aus Abs. 1 ergibt, nicht überschreiten.
(3) Den Ortsvorstehern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde, sondern die des jeweiligen Ortsverwaltungsteils, für den der Ortsvorsteher bestellt wurde, ausschlaggebend ist.“
In § 10 Abs. 4 und 5 entfallen.
§ 11 lautet:
Die Ermittlung der Einwohnerzahl hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 2a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zu erfolgen.“
„(2) Der Gemeinderat kann beschließen, dass Gemeinderatsmitgliedern, die keinen sonstigen Bezug nach diesem Gesetz erhalten, für die Teilnahme an (auch konstituierenden) Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse ein Sitzungsgeld zuerkannt wird. Dieses darf je Sitzung des Gemeinderates 1,5 % und je Sitzung der Ausschüsse 1 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1 nicht überschreiten. Der individuelle Anspruch der einzelnen Mitglieder oder Ersatzmitglieder auf Sitzungsgeld gebührt auch für die Teilnahme an Videokonferenzen und Umlaufbeschlüssen bzw. für den Fall der physischen Anwesenheit am Sitzungsort vor Beginn einer mangels Beschlussfähigkeit (§ 56 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung 1967) nicht stattgefundenen Sitzung.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 2 und 3, § 11, § 18 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 10 Abs. 4 und 5 außer Kraft.“
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