LGBLA_ST_20201218_116•Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz – KAVO Graz
LGBLA_ST_20201218_116Kassenstärkeranhebungsverordnung Graz – KAVO GrazGazette18.12.2020
Aufgrund des § 83a des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.114/2020, wird verordnet:
(1) Die Höchstgrenze zur Inanspruchnahme von Kassenstärkern gemäß § 83 Abs. 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz werden bis zu 120 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2020 sowie für das Haushaltsjahr 2021 (t) angehoben.
(2) Die konkrete Höhe der erforderlichen Kassenstärker ist vom Gemeinderat mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen.
Die gemäß § 1 angehobenen, über dem gesetzlichen Kassenstärker in Höhe von 60 000 000 Euro liegenden, zusätzlichen Kassenstärker (angehobene Kassenstärker) dürfen für die Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit nicht herangezogen werden.
Die am 31. Dezember 2021 tatsächlich in Anspruch genommenen, angehobenen Kassenstärker sind innerhalb der zehn folgenden Haushaltsjahre zurückzuführen. Eine Wiederausnutzung eines ganz oder teilweise zurückgeführten angehobenen Kassenstärkers ist möglich. Die Höchstgrenze der Wiederausnutzung wird von dem per 31. Dezember 2021 tatsächlich in Anspruch genommenen, angehobenen Kassenstärker berechnet. Diese Höchstgrenze reduziert sich in den Jahren 2023 (t+2) bis 2031 (t+10) jeweils um ein Zehntel.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
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