Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22. Dezember 2020, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1
Die Abholung von Speisen und Getränken ist bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist.
§ 2
Die Verordnung tritt mit 24. Dezember 2020 in Kraft und mit 21. Jänner 2021 außer Kraft.