Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Dezember 2020 über die Berichtigung von Fehlern im Landesgesetzblatt
Aufgrund des § 10 des Steiermärkischen Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2015, wird die Kundmachung vom 22. Dezember 2020, LGBl. Nr. 130/2020, betreffend die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 22. Dezember 2020, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, wie folgt berichtigt:
In § 2 wird das Datum „21. Jänner 2021“ durch das Datum „18. Jänner 2021“ ersetzt.