LGBLA_ST_20201230_133•Änderung der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013
LGBLA_ST_20201230_133Änderung der Steiermärkischen Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013Gazette30.12.2020
Auf Grund der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 3 und 4 sowie § 14 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:
Die Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2013, LGBl. Nr. 40/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2018, wird wie folgt geändert:
„Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über die Ausübung des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen (Steiermärkische Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2021)“
a) Der Eintrag zu § 10 lautet „Kundeninformation“.
b) Die Überschrift des 3. Teils lautet „Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht, der Verwendung von Fahrpreisanzeigern und der Aufnahme von Fahrgästen“.
c) Der Eintrag zu § 25 lautet „Anforderungen an Fahrzeuge und Lenkerinnen/Lenker bei Fahrten mit Fahrzeugen gemäß § 9 Abs. 2“.
Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in der Steiermark, sofern die Beförderung in der Steiermark beginnt.“
(1) Taxifahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.
(2) Im Taxigewerbe dürfen ab 1. Juni 2013 nur Fahrzeuge in Verwendung genommen werden, wenn diese im Sinne des Artikels 2 der Verordnung zur Verringerung der Schadstoffemissionen von leichten Kraftfahrzeugen den Euro-5-Emmissionsgrenzwerten des Anhanges I der gegenständlichen Verordnung entsprechen. Bisher in Verwendung stehende Fahrzeuge können durch den Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden.
(3) Personenkraftwagen, die bereits im Mietwagengewerbe verwendet wurden und die geforderten Emissionsgrenzwerte nicht erfüllen, können durch den bisherigen Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden.“
„(1) Taxifahrzeuge die mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sind, müssen durch ein innen ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Dachschild mit der vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ (mindestens 180 mm x 100 mm) gekennzeichnet sein, das jedoch nicht blenden darf. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen. Das Schild ist bei Dunkelheit und/oder schlechter Sicht zu beleuchten.“
„(2) Die Kennzeichentafeln des auf die Gewerbetreibende/den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Kontrollorganen der Wirtschaftskammer vorzuweisen. An der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges ist für die Dauer dessen Verwendung von außen deutlich sichtbar und lesbar zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage 1 dieser Verordnung anzubringen.“
„(2) Ausgenommen von der Verpflichtung des Absatz 1 sind
„(1) An Taxifahrzeugen sind die Tarife an den beiden hinteren Seitenscheiben oder in Fahrtrichtung rechts an der Heckscheibe von außen deutlich sichtbar und verständlich auszuzeichnen. Ausnahmen vom ausgezeichneten Preis sind konkret anzuführen. In den verordneten Taxitarifgebieten hat die Auszeichnung zu enthalten:
Keine Auszeichnungspflicht besteht für jene Fahrten, die nach den Bestimmungen der Taxitarifverordnungen ausgenommen sind.
(2) An Taxifahrzeugen darf nur der gültige verbindliche Tarif ausgezeichnet und nur dieser angewendet werden. An Taxifahrzeugen, die gemäß § 9 Absatz 2 von der Verpflichtung zum Einbau eines Fahrpreisanzeigers ausgenommen sind, ist anstelle der Tarifauszeichnung ein von außen gut sichtbarer, weißer runder Aufkleber mit mindestens 15 cm Durchmesser anzubringen, auf dem zumindest folgender Text in schwarzer Schrift aufgedruckt sein muss: „Dieses Fahrzeug verfügt über keinen Fahrpreisanzeiger und darf nur für Fahrten gemäß § 9 Abs. 2 verwendet werden.““
„(2) Während des Fahrdienstes hat die Fahrzeuglenkerin/der Fahrzeuglenker den Fahrausweis (Taxilenkerausweis, Schülerbeförderungsausweis oder ersatzweise D95-Führerschein) deutlich sichtbar für den Fahrgast anzubringen, wobei der Teil des Ausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Das Lichtbild gemäß Abs. 3 sowie Vor- und Nach- bzw. Familienname der Ausweisinhaberin/des Ausweisinhabers müssen jedenfalls erkennbar sein.“
„(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Fahrten im Rahmen eines Anrufsammeltaxi-Systems gemäß § 38 Kraftfahrliniengesetz sowie für Fahrten mit Fahrzeugen, die gemäß § 9 Abs. 2 von der Einbauverpflichtung eines Fahrpreisanzeigers ausgenommen sind.“
„Dies gilt nicht für Fahrten im Rahmen eines Anrufsammeltaxi-Systems gemäß § 38 Kraftfahrliniengesetz, der Schülerbeförderung nach § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967, der Krankenbeförderung sowie im Rahmen der Beförderung von Menschen mit Behinderung.“
„Als außer Fahrdienst gilt ein Kraftfahrzeug, dessen Lenkerin oder Lenker über einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten vom Kraftfahrzeug abwesend ist.“
„(3) Die Lenkerin/der Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge hat diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein (Fahrbereitschaft), ausgenommen die Lenkerin/der Lenker macht vom Recht der maximal 10-minütigen Abwesenheit gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz Gebrauch.“
(1) Bei Fahrzeugen gemäß § 9 Abs. 2 ist der Einbau und die Verwendung von Dachschildern, Leuchten sowie Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.
(2) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (Betriebsstätte oder weitere Betriebsstätte) der/des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte bzw. weiteren Betriebsstätte der/des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Mobiltelefon ausgestattet sind. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine am Betriebsstandort oder in der Wohnung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
(3) Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf nur in einer Betriebsstätte, weiteren Betriebsstätte oder in der Wohnung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers erfolgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen durch die Gewerbeinhaberin/den Gewerbeinhaber an ihre/ seine unterwegs befindlichen Fahrzeuge ist gestattet.
(4) Im Sinne des Absatz 2 und 3 ist insbesondere verboten:
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Fahrten im Rahmen eines Anrufsammeltaxi-Systems gemäß § 38 Kraftfahrliniengesetz.“
„(4) In der Fassung LGBl. Nr. 133/2020 treten die Änderungen des Titels und des Inhaltsverzeichnisses sowie der § 1, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 3, die Überschrift des 3. Teils und § 25 am 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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