Änderung des Betretungsverbotes von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 | Omnilex
LGBLA_ST_20210123_11•Änderung des Betretungsverbotes von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19
Änderung des Betretungsverbotes von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19
LGBLA_ST_20210123_11Änderung des Betretungsverbotes von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19Gazette23.01.2021
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Jänner 2021, mit der die Verordnung über das Betretungsverbot von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über das Betretungsverbot von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl. Nr. 132/2020, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 2/2021, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 lautet:
„Beim Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen, sofern nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“
§ 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske gemäß § 3 Abs. 1 gilt nicht
In § 8 wird die Wortfolge „24. Jänner 2021“ durch die Wortfolge „14. Februar 2021“ ersetzt.
Der Text des § 8a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2021 treten § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 8 mit 24. Jänner 2021 in Kraft.“