LGBLA_ST_20210205_20•Änderung des Betretungsverbotes von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19
LGBLA_ST_20210205_20Änderung des Betretungsverbotes von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19Gazette05.02.2021
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über das Betretungsverbot von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl. Nr. 132/2020, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2021, wird wie folgt geändert:
§ 1 entfällt.
In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske“ durch die Wortfolge „eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „FFP2-Maske“ durch die Wortfolge „FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard“ ersetzt.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
Voraussetzung für die Betreuung von Kindern in Horten ist, dass diese einmal pro Woche einen zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, durchführen und der Leitung des Hortes vorlegen. Werden die Kinder an mehr als zwei Tagen einer Woche im Hort betreut, haben sie zweimal wöchentlich Tests durchzuführen und vorzulegen, wobei zwischen den Tests jeweils mindestens ein Kalendertag liegen muss.“
„(2) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gemäß § 3 Abs. 1 gilt nicht
In § 7 Abs. 1 und Abs. 2 wird der Verweis „§ 6 Abs. 2 Z 3“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 2 Z 5“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 124/2020 (VFB)“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 23/2021“ ersetzt.
In § 8 wird die Wortfolge „14. Februar 2021“ durch die Wortfolge „28. März 2021“ ersetzt.
Dem § 8a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2021 treten § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5a, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 8 mit 8. Februar 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft.“
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