Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. März 2021, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StKJHG-DVO geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird verordnet:
Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 107/2020, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „491,- Euro“ durch den Betrag „501,- Euro“ ersetzt.
In § 12 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „540,- Euro“ durch den Betrag „551,- Euro“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird der Betrag „491,- Euro“ durch den Betrag „501,- Euro“ ersetzt.
Dem § 23a wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 30/2021 treten § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Die Anlagen 1 (Leistungsbeschreibungen), 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) werden neu erlassen.