Gesetz vom 20. April 2021, mit dem das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens bis 31. Dezember 2021, dürfen Tätigkeiten des jeweils anerkannten Sozialbetreuungsberufes auch von Personen ausgeübt werden, die den/die in einem Anerkennungsbescheid gemäß § 15 oder in einem Anerkennungsbescheid eines anderen Bundeslandes vorgeschriebenen Anpassungslehrgang/vorgeschriebene Eignungsprüfung noch nicht absolviert haben. Diese Berechtigung erlischt mit Ende der Pandemie.“
Dem § 22a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2021 tritt § 13 Abs. 7 mit 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“