LGBLA_ST_20210514_57•Änderung des Betretungsverbotes von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19
LGBLA_ST_20210514_57Änderung des Betretungsverbotes von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19Gazette14.05.2021
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über das Betretungsverbot von externen Personen sowie Auflagen und Bedingungen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl. Nr. 132/2020, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Z 5 entfällt die Wortfolge „für die Dauer der Eingewöhnung“ und wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
§ 2 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt:
§ 3 Abs. 2 und 3 entfallen.
Die Überschrift zu § 4 lautet:
§ 4 Abs. 1 entfällt.
In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Sport in Gruppen und gemeinsamer Gesang“ durch die Wortfolge „Angebote von externen Dienstleistern“ ersetzt.
In § 5 Abs. 3 wird nach dem Wort „Veranstaltungen“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.
§ 5 Abs. 4 entfällt.
In § 5a wird die Wortfolge „zweimal wöchentlich Tests durchzuführen und vorzulegen, wobei zwischen den Tests jeweils mindestens ein Kalendertag liegen muss.“ durch die Wortfolge „Tests sooft durchzuführen und vorzulegen, dass zwischen den Tests nicht mehr als ein Kalendertag liegt.“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „Kinder, die in Horten betreut werden, haben“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt,
In § 6 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
In § 8 wird das Datum „16. Mai“ durch das Datum „30. Juni“ ersetzt.
Dem § 8a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2021 treten § 2 Abs. 2 Z 5 und 6, die Überschrift des § 4, § 5 Abs. 2 und 3, § 5a, § 6 Abs. 2 Z 2, 7 und 8 sowie § 8 mit 17. Mai 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 außer Kraft.“
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