LGBLA_ST_20210611_65•Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
LGBLA_ST_20210611_65Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993Gazette11.06.2021
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2021, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2021, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 7a Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen im Rahmen der Förderungsprogramme bis 2021“ die Zeile „§ 7b Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen im Rahmen des Förderungsprogrammes 2022/2023“ eingefügt.
§ 6 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Förderungen gemäß den §§ 7a und 7b.“
In § 7a zweiter Satz wird der Betrag „€ 1.900,--“ durch den Betrag „€ 2.100,--“ ersetzt.
In § 7a dritter Satz wird der Betrag „€ 2.200,--“ durch den Betrag „€ 2.350,--“ ersetzt.
Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen erfolgt unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte die Förderung durch die Gewährung von Förderungsbeiträgen in der Höhe von 1,5 % bzw. bei Mietwohnungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. b von 2,5 % zu Kapitalmarktdarlehen, sonstigen Fremdmitteln oder Eigenmitteln mit einer Laufzeit von 30 Jahren bezogen auf das aushaftende Kapital. Diese Förderungsbeiträge können für die eingesetzten Finanzierungsmittel in der Höhe der Errichtungskosten, höchstens jedoch im Ausmaß von € 1.800,-- je Quadratmeter Nutzfläche unter der Bedingung gewährt werden, dass die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 2.100,-- betragen. Bei energetisch innovativen Projekten (z. B. wenn die Vorgaben gemäß den Tabellen nach § 4 Abs. 2, die ab 01.01.2021 gelten, um 10 % unterschritten werden), Holzkonstruktionen, kleingliedrigen Objekten (maximal 9 Wohneinheiten), Projekten mit Gemeinschaftsräumen, Objekten in Ortskernen sowie betreutem bzw. betreubarem Wohnen dürfen die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 2.350,-- betragen. Die Förderungsbeiträge sind ausschließlich zur Bedienung der geförderten Beträge heranzuziehen. Es gilt die Bestimmung des § 7 Abs. 5.“
Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Juni 2021, in Kraft.
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