Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Juni 2021, mit der die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen geändert wird
Aufgrund des § 89a Abs. 7a und des § 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/60, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen, LGBl. Nr. 26/2020, wird wie folgt geändert:
Der Verordnung wird folgender § 5 angefügt:
„§ 5
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2021 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juni 2021, in Kraft.“
Anlage 1 lautet:
„TARIF I
Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen (exklusive 20 % MwSt):
€ 197,93
€ 197,93
€ 253,75
€ 426,30
€ 197,93
€ 238,53
€ 238,53
€ 294,35
€ 466,90
€ 238,53
€ 24,00“
Anlage 2 lautet:
„TARIF II
Ausmaß der Kosten der Aufbewahrung von Fahrzeugen (exklusive 20 % MwSt):