LGBLA_ST_20210906_87•Zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
LGBLA_ST_20210906_87Zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungenGazette06.09.2021
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:
(1) Beim Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach dem Stmk. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen und während des gesamten Aufenthalts eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt
(1) Der Erhalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos die Hygienekonzepte und Leitfäden des Landes Steiermark umzusetzen, welche insbesondere Vorgaben für das Durchlüften, das Reinigen und das Desinfizieren von Räumlichkeiten sowie allgemeine Hygienemaßnahmen für Kinder, Personal, externe Personen und Begleitpersonen beinhalten.
(2) Aktivitäten sind, wo dies pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich erscheint, ins Freie zu verlagern.
(1) Personen, die sich regelmäßig in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 vorzuweisen, wobei zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b (z. B. PCR-Test) vorzulegen ist. Zu diesen Personen zählen
(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 sind so oft vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(1) Voraussetzung für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern in Horten gemäß dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 ist, dass diese einen gültigen Corona-Testpass vorweisen, welcher eine geringe epidemiologische Gefahr bescheinigt.
(2) Unter Corona-Testpass ist eine von der Schule ausgestellte Dokumentation über die für jede Schülerin bzw. jeden Schüler erbrachten Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr zu verstehen.
(3) Schülerinnen und Schüler, welche diesen Nachweis nicht erbringen, haben beim Betreten der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 zu erbringen.
(1) Auflagen und Bedingungen nach dieser Verordnung gelten nicht
(2) Für Erziehungsberechtigte bzw. erwachsene Begleitpersonen eines zu betreuenden Kindes entfällt die Verpflichtung, beim Betreten der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorzulegen.
(3) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gemäß § 1 Abs. 1 gilt nicht
(1) Das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß § 5 Abs. 3 Z 2, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer nicht eng anliegenden, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einer/einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen und auf Verlangen gegenüber
glaubhaft zu machen.
(2) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 glaubhaft gemacht, ist der Erhalter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Diese Verordnung tritt mit 13. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 8. Juli 2022 außer Kraft.
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