LGBLA_ST_20211126_111•Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen COVID-19-Schulverordnung 2021/22
LGBLA_ST_20211126_111Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen COVID-19-Schulverordnung 2021/22Gazette26.11.2021
Auf Grund der §§ 13, 15, 16, 25, 37, 38, 39, 41 45, 46, 47, 49, 59, 65, 71, 94a und 96b des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2021, und § 3 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird verordnet:
Die Land- und forstwirtschaftliche COVID-19-Schulverordnung 2021/22, LGBl. Nr. 96/2021, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
In § 4 Z 1 lit. a und b wird jeweils nach der Wendung „dessen Abnahme nicht mehr als“ die Wendung „24 Stunden, bei Schülerinnen/Schülern nicht mehr als“ eingefügt.
In § 4 Z 2 lit. a und c wird jeweils die Zahl „360“ durch die Zahl „270“ ersetzt.
§ 4 Z 2 lit. b entfällt.
In § 5 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 wird jeweils das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt.
In § 5 Abs. 3 wird die Wendung „lit. d“ durch die Wendung „lit. c oder d“ ersetzt.
In § 5 Abs. 6 wird nach der Wendung „aus gesundheitlichen Gründen“ die Wendung „eine FFP2-Maske oder“ eingefügt und folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens eine Tragpause einzuhalten. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“
In § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 wird jeweils nach der Abkürzung „MNS“ die Wendung „oder einer FFP2-Maske“ eingefügt.
§ 7 Abs. 2 entfällt.
Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Schülerinnen/Schüler, bei welchen ein möglicher Verdachtsfall auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, sind bis zur gesundheitsbehördlichen Entscheidung gerechtfertigt vom Unterricht abwesend. Wenn eine Schülerin/ein Schüler, bei der/dem ein möglicher Verdachtsfall vorliegt, sich in der Schule befindet, so ist eine Schülerin/ein Schüler, der/dem gegenüber Aufsichtspflicht besteht, unter Wahrung der Hygiene- und Distanzbedingungen zu beaufsichtigen, bis entweder eine Entscheidung der Gesundheitsbehörde vorliegt, bis sie/er von Erziehungsberechtigten oder von einer von diesen bevollmächtigen Person abgeholt wird, oder der Schultag der Klasse, der die Schülerin/der Schüler angehört, endet. Die Schulleitung hat unverzüglich entweder Anzeige bei der zuständigen Gesundheitsbehörde zu erstatten oder die mit der Gesundheitsbehörde abgestimmten Datenübermittlungen vorzunehmen und im Falle von Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten zu informieren. Die Schulleitung hat die getroffenen Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen jeweils mit Uhrzeit zu dokumentieren und festzuhalten, welche Personen Kontakt mit der betroffenen Person hatten sowie welche Art des Kontaktes stattgefunden hat (z. B. durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und Stunden-, Sitz- und Raumpläne).“
„§ 18 Abs. 2 ist anzuwenden.“
„Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, ist ein erhöhter Sicherheitsabstand von zwei Metern einzuhalten.“
„(3) Auf Personen, die in den letzten 90 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an PCR-Testungen, insbesondere § 17 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 nicht anzuwenden.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 111/2021 treten
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