Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2021, mit der die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen geändert wird (2. Novelle)
Aufgrund des § 89a Abs. 7a und des § 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/60, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen, LGBl. Nr. 72/2021, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 und 2 lauten:
„§ 5
Inkraft- und Außerkraftreten
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2021 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juni 2021, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung 121/2021 treten die Anlagen 1 und 2 mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 72/2021 außer Kraft.“
Anlage 1 lautet:
„TARIF I
Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen (exklusive 20 % MwSt):
€ 204,26
€ 204,26
€ 261,87
€ 439,94
€ 204,26
€ 246,16
€ 246,16
€ 303,77
€ 481,84
€ 246,16
€ 24,00“
Anlage II lautet:
„TARIF II
Ausmaß der Kosten der Aufbewahrung von Fahrzeugen pro Kalendertag (exklusive 20 % MwSt):