LGBLA_ST_20220128_12•Änderung des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes
LGBLA_ST_20220128_12Änderung des Steiermärkischen Dokumenten-WeiterverwendungsgesetzesGazette28.01.2022
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, wird wie folgt geändert:
„(4) Dieses Gesetz lässt alle Rechtsvorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere jene der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und des Datenschutzgesetzes, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten unberührt.“
§ 2 Z 2, 3 und 4 lauten:
§ 2 Z 6 lautet:
Nach § 2 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:
§ 2 Z 7 und 8 lautet:
§ 3 Z 1 lautet:
In § 3 Z 4 wird der Ausdruck „2003/98/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2019/1024“ ersetzt.
Dem § 3 werden folgende Z 9 bis 17 angefügt:
§ 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, – unbeschadet Abs. 1a und 2 – gemäß den §§ 5 bis 8 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.“
„(1a) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.“
„(3) Öffentliche Stellen nehmen das Schutzrecht nach § 76d Urheberrechtsgesetz nicht über die nach diesem Gesetz zulässigen Einschränkungen (§§ 6 und 7) hinaus in Anspruch. “
„(1) Öffentliche Stellen stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten und Sprachen bereit. Wenn es möglich und sinnvoll ist, müssen die Dokumente auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden. Sowohl die Formate als auch die Metadaten müssen so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.“
§ 5 Abs. 2 Z 3 lautet:
Nach § 5 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Die öffentlichen Stellen machen dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mit Hilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich. Würde die Bereitstellung von dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, kann die Bereitstellung dieser Daten zeitlich verzögert oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen erfolgen, wobei die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.
(2b) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies zwei Monate im Vorhinein im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle bekannt zu machen.“
In § 5 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „, insbesondere durch Gewährleistung einer Metadatenintegration auf Unionsebene“ eingefügt.
§ 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung hat grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Allerdings können öffentliche Stellen die Erstattung der durch die Anonymisierung, Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Dokumenten verursachten Grenzkosten verlangen. Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 2 sind jedenfalls unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.“
§ 6 Abs. 2 Z 2 entfällt.
Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 2 Z 1), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Landes eine Liste dieser öffentlichen Stellen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter. “
„(3) In den in Abs. 2 Z 1 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentliche Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Speicherung, Anonymisierung, Reproduktion und Verbreitung sowie Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(4) Soweit die in Abs. 2 Z 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Speicherung, Anonymisierung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden nach Maßgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.“
In § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „Weiterverwendung“ die Wortfolge „, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung,“ eingefügt.
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgeltes (§ 6) − keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbes dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen zu verwenden.“
„(2) Die Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch verarbeitet werden können.“
§ 7a Abs. 3 entfällt.
§ 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die öffentliche Stelle darf ausnahmsweise ein ausschließliches Recht erteilen, wenn es erforderlich ist, um einen Dienst bereitzustellen, der im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre zu prüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Weiters sind die wesentlichen Aspekte aller nach dem 15. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen von der öffentlichen Stelle in geeigneter Weise, möglichst auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gilt Abs. 3.“
„Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich, möglichst auf der Internetseite der öffentlichen Stelle, bekannt gemacht werden.“
„(4) Werden rechtliche Vereinbarungen oder praktische Vorkehrungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung oder Vorkehrung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem beabsichtigten Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft. Die rechtlichen Vereinbarungen oder praktischen Vorkehrungen müssen es zulassen, dass die öffentliche Stelle die Vereinbarung kündigt oder von der praktischen Vorkehrung zurücktritt, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung oder Vorkehrung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte solcher Vereinbarungen oder Vorkehrungen müssen transparent sein und für die Dauer ihrer Geltung auf der Internetseite der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.“
„(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten schriftlich beantragen; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß. Der Antrag ist bei der öffentlichen Stelle einzubringen, in deren Besitz sich das Dokument befindet.“
„Die öffentliche Stelle muss über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Wochen entscheiden, sofern nicht in den geltenden Zugangsregelungen besondere Fristen festgelegt sind.“
In § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „davon“ die Wortfolge „unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber“ eingefügt.
In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „zur Verweisangabe“ durch die Wortfolge „zu diesem Verweis“ ersetzt.
Nach § 12 wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
(2) Die nach Abs. 1 bestimmten hochwertigen Datensätze müssen
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von der in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 oder in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Verpflichtung, hochwertige Datensätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, für den Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes befreit sind, wenn sich die Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von hochwertigen Datensätzen wesentlich auf den Haushalt der betreffenden Stellen auswirken würde.
Öffentliche Stellen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.“
Die öffentlichen Stellen dürfen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung, zur Dokumentation der Weiterverwendung von Dokumenten sowie zur Durchführung von Verfahren über Anträge betreffend Erlassung von Bescheiden folgende Daten des Antragstellers und seiner Ansprechpersonen verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten betreffend Anträge, gewährte Weiterverwendungen (einschließlich vertrags- und abrechnungsrelevanter Daten) und Erledigungen.“
Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
In § 15 wird der Ausdruck „2003/98/EG“ durch den Ausdruck „(EU) 2019/1024“ ersetzt.
In § 17 wird nach dem Wort „Juni“ die Zahl „2007“ eingefügt.
Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2022 treten § 1 Abs. 4, § 2 Z 2, 3, 4, 6, 6a, 7 und 8, § 3 Z 1, 4 und 9 bis 17, § 4 Abs. 1, 1a und 3, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 2a, 2b und Abs. 3 Z 1, § 6 Abs. 1, 2a, 3, 4 und 5, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 2, 3 und 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3, Abschnitt 3a, § 13a, § 14, § 15 und § 17 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Jänner 2022, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 2 Z 2 und § 7a Abs. 3 außer Kraft.“
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