LGBLA_ST_20220228_20•Änderung des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012 und des Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetzes 2017
LGBLA_ST_20220228_20Änderung des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012 und des Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetzes 2017Gazette28.02.2022
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 172/2021, beschlossen:
Das Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
„(8) Die Landesregierung ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zur Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998).
(9) Eine Ärztin oder einen Arzt betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 8 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieses Arztes oder dieser Ärztin aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998.“
„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2022 treten § 55 Abs. 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2022, in Kraft.“
Das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2017, LGBl. Nr. 2/2018, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2019, wird wie folgt geändert:
„(4) Der Fonds ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit jene personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung zu verarbeiten, die die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat (§ 27a ÄrzteG 1998).
(5) Eine Ärztin oder einen Arzt betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 4 sind zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieses Arztes oder dieser Ärztin aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998.“
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2022 treten § 7 Abs. 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2022, in Kraft.“
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