Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung von 10. März 2022, mit der die Personalausstattungsverordnung 2017 geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 2, 3 und 5 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, wird verordnet:
Die Personalausstattungsverordnung 2017, LGBl. Nr. 99/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2021, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 wird die Zahl „38“ jeweils durch die Zahl „37“ ersetzt.
Dem § 7a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2022 treten § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. März 2022, in Kraft.“