LGBLA_ST_20220321_29•Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen COVID-19-Schulverordnung 2021/22
LGBLA_ST_20220321_29Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen COVID-19-Schulverordnung 2021/22Gazette21.03.2022
Auf Grund der §§ 13, 15, 16, 25, 37, 38, 39, 41 45, 46, 47, 49, 59, 65, 71, 94a und 96b des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2021, und § 3 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird verordnet:
Die Land- und forstwirtschaftliche COVID-19-Schulverordnung 2021/22, LGBl. Nr. 96/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2022, wird wie folgt geändert:
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
§ 4 Z 2 lit. a lautet:
In § 4 Z 2 lit. c wird die Zahl „270“ durch die Zahl „180“ ersetzt.
In § 4 Z 2 lit. d wird die Zahl „120“ durch die Zahl „90“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „einen MNS“ durch „eine Maske“ ersetzt.
Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Schülerinnen/Schüler und das Lehr- und Verwaltungspersonal haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume bzw. Büros eine Maske zu tragen.“
„(5) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Schülerinnen/Schülern erfolgt.“
In § 6 Abs. 2 Z 5 entfällt die Wortfolge „für die einzelnen Risikostufen“.
Dem § 6 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Land- und forstwirtschaftlichen Schulveranstaltungsverordnung 1998 nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
(4) Es ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der mehrtägigen Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen.“
„(2) Ärztliche Bestätigungen, die die Anforderungen des § 3 Z 9 nicht erfüllen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.“
In § 8 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „und der Empfehlungen der Corona Kommission“.
In § 9 Abs. 1 Schlussteil entfällt die Wortfolge „sowie der jeweiligen Risikostufe“.
Die Teilbezeichnung „2. Teil Maßnahmen zu den Risikostufen“ entfällt .
Die Abschnittbezeichnung „1. Abschnitt Maßnahmen in Risikostufe 1“ entfällt.
Die § 12 bis § 14 entfallen.
Die Abschnittbezeichnung „2. Abschnitt Maßnahmen in Risikostufe 2“ entfällt.
Die §§ 16 bis 28 entfallen.
Die Abschnittbezeichnung „3. Abschnitt Maßnahmen in Risikostufe 3“ entfällt.
Die §§ 32 und 32a entfallen.
Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29/2022 treten § 3, § 4 Z 2 lit.a, c und d, § 5 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 2 Z 5, Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Z 2 und § 9 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. März 2022, in Kraft; gleichzeitig treten die Teilbezeichnung 2. Teil Maßnahmen zu den Risikostufen, die Abschnittbezeichnungen 1. Abschnitt Maßnahmen in Risikostufe 1, 2. Abschnitt Maßnahmen in Risikostufe 2 und 3. Abschnitt Maßnahmen in Risikostufe 3 und die § 12 bis § 14, die §§ 16 bis 28 sowie § 32 und § 32a außer Kraft.“
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