Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 2022 über die Aufhebung von Teilen einer Verordnung der Landeshauptstadt Graz durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2022, V 249/2021-10, zu Recht erkannt:
§ 4 in Verbindung mit Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, wird, soweit damit für das Grundstück Nr. 1398/2, KG 63105 Gries, die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung vorgesehen wird, als gesetzwidrig aufgehoben.