Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Mai 2022, mit der die BauÜbertragungsverordnung 2013 geändert wird
Aufgrund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 118/2021, wird über Antrag der unter § 1 bezeichneten Gemeinden verordnet:
Die Bau-Übertragungsverordnung 2013, LGBl. Nr. 1/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98/2021, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 Abs. 1 lit. I wird folgende Z 6 angefügt:
„6.
Gemeinde Sankt Peter ob Judenburg
Dezember 2021“
Dem § 5 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 39/2022 bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.“
Dem § 8 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2022 tritt § 1 Abs. 1 lit. I Z 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Mai 2022, in Kraft.“