LGBLA_ST_20220929_69•Land- und forstwirtschaftliche COVID-19-Schulverordnung 2022/23
LGBLA_ST_20220929_69Land- und forstwirtschaftliche COVID-19-Schulverordnung 2022/23Gazette29.09.2022
Auf Grund der §§ 13, 15, 16, 25, 37, 38, 39, 41 45, 46, 47, 49, 59, 65, 71, 76, 94a und 96b des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2021, und § 3 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, wird verordnet:
Diese Verordnung hat zum Ziel den ordentlichen Schulbetrieb im land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen, trotz der notwendigen Verkehrsbeschränkungen infolge von COVID-19, zu gewährleisten.
Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinne des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes (im Folgenden als „StLfSchG“ bezeichnet).
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gelten
(1) An jeder Schule ist bis zum Ende der ersten beiden Schulwochen des Schuljahres 2022/23 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragte tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragten ermächtigen.
(2) Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls zu enthalten:
(1) Als Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 und COVID-19 kommen für Schulen und Schülerheime in Betracht:
(2) An Berufsschulen
(3) Wenn der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr angeordnet ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Schule bereit zu halten. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gilt jedoch nicht für Personen,
(4) Bei Schülerinnen/Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei welchen nachgewiesener Maßen eine Testung in der Schule mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, können Personen, die zu dem Kind oder Jugendlichen in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen, den Test gemäß § 4 Z 1 lit. a und c zuhause durchführen. Ist eine Testung gemäß § 4 Z 1 aufgrund einer ärztlichen Bestätigung, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich, so obliegt es den Erziehungsberechtigten, einen anderen Test nachweislich durchzuführen und diesen als Bestätigung vorzulegen. Ist eine Testung nachweislich (ärztliche Bestätigung) nicht möglich, sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(5) Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine Maske oder ein MNS nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
(6) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist ein MNS zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt ferner nicht
(7) Als ärztliche Bestätigung vorgelegte Schriftstücke, welche nicht den Anforderungen des § 3 Z 5 entsprechen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.
(8) Das Tragen eines MNS oder einer Maske stellt eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV2 dar und ist daher immer zulässig.
(1) Maßnahmen sind nur zulässig, wenn dies notwendig und zweckmäßig ist aufgrund:
(2) Die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 kann getroffen werden:
(3) Anordnungen der Schulleitung
(1) Der ortsungebundene Unterricht darf nur
(2) Im Falle einer Anordnung oder Entscheidung gemäß Abs. 1 befinden sich die Schülerinnen/Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen/Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren.
(3) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen/Schülern oder die volljährigen Schülerinnen/Schüler, die
In einer Anordnung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 kann vorgesehen werden, dass
(1) Das Fernbleiben vom Unterricht auf Grund einer Verkehrsbeschränkung, die das Betreten der Schule untersagt, gilt als gerechtfertigte Verhinderung im Sinn des § 59 Abs. 1 lit. a StLfSchG sowie § 9 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985.
(2) Schülerinnen/Schülern, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung angehören oder die mit einer Person, die einer Risikogruppe angehört im gleichen Haushalt leben, kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder § 59 Abs. 1 lit. a StLfSchG durch die Schulleitung erteilt werden. Ein Antrag ist durch Vorlage einer einschlägigen fachärztlichen Bestätigung zu begründen.
(1) Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von § 76 Abs. 7 StLfSchG ermächtigt, in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson, Lehrstoff von einem Semester bzw. Schuljahr in das nächstfolgende zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(2) In Schulen, für welche die Schulbehörde dies vorsieht, ist vor der Durchführung von Schulveranstaltungen eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu erstellen. Diese Schulveranstaltungen dürfen abweichend von den Bestimmungen der Land- und forstwirtschaftlichen Schulveranstaltungsverordnung 1998, durchgeführt werden, wenn der Schutz vor Ort in einer dem Unterricht in der Schule entsprechenden Art und Weise gewährleistet werden kann.
An Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden, für die Schülerin/den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn des folgenden, für die Schülerin/den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges statt, ist die Schülerin/der Schüler bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.
Die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen darf zehn nicht überschreiten.
Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2022/23 in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft.
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