LGBLA_ST_20221117_84•Kundmachungsänderungsgesetz 2023
LGBLA_ST_20221117_84Kundmachungsänderungsgesetz 2023Gazette17.11.2022
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kundmachungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2015, wird wie folgt geändert:
Vor § 1 wird nachstehendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
§ 1 lautet:
Der Landeshauptmann gibt das „Landesgesetzblatt für die Steiermark“, das „Bezirks-Verordnungsblatt für die Steiermark“ und die „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ heraus.“
§ 2 Abs. 1 Z 3 lautet:
In § 2 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 wird das Wort „Artikel“ jeweils durch die Abkürzung „Art.“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wendung „, die vom Landtag zu genehmigen sind,“.
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Landesgesetzblatt können sonstige Verlautbarungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes kundgemacht werden, wenn ihre Bedeutung diese Kundmachungsart geboten erscheinen lässt.“
Im Bezirks-Verordnungsblatt sind kundzumachen:
„(1) In der Grazer Zeitung sind kundzumachen:
„(4) Der Tag der Herausgabe und der Versendung ist auf jedem Stück der Grazer Zeitung anzugeben.“
(1) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Vorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Landesgesetzblattes und des Bezirks-Verordnungsblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.
(2) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 28 Abs. 5 L-VG entsprechender Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet (Abs. 1) wiederzugeben. § 5 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.“
„(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Bezirks-Verordnungsblatt enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.“
„(3) Von jedem Dokument sind mindestens zwei Sicherungskopien und ein beglaubigter Ausdruck zu erstellen. Eine Sicherungskopie und der beglaubigte Ausdruck sind jeweils am Jahresende an das Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.“
(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.
(2) Der Landeshauptmann hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erschienenen Landesgesetzblättern und von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in der Grazer Zeitung erschienenen Verordnungen erhalten kann.“
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt, im Bezirks-Verordnungsblatt oder in der Grazer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können die Landesbehörden und der Landeshauptmann Rechtsvorschriften oder Verlautbarungen in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung im Internet oder in Tageszeitungen, durch Plakatierung u. dgl.) kundmachen.
(2) Gemäß Abs. 1 kundgemachte Rechtsvorschriften und Verlautbarungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sind sobald als möglich auch im Landesgesetzblatt bzw. im Bezirks-Verordnungsblatt oder in der Grazer Zeitung wiederzugeben. Aus dieser Wiedergabe muss hervorgehen,
In § 6 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Rechtsverordnungen“ durch das Wort „Verordnungen“ und in § 6 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 wird das Zitat „§ 21a“ durch das Zitat „Art. 29“ ersetzt.
§ 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Tatsache der Kundmachung durch Auflage ist in jenem Kundmachungsorgan (Landesgesetzblatt, Bezirks-Verordnungsblatt) zu verlautbaren, in dem die vollständige Rechtsvorschrift sonst kundgemacht werden müsste. Die Dienststellen, bei denen die Auflage erfolgt, sind dabei genau zu bezeichnen.“
(1) Alle im Landesgesetzblatt und der Grazer Zeitung enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, für das ganze Landesgebiet.
(2) Alle im Bezirks-Verordnungsblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, für den betreffenden politischen Bezirk.“
„(2) Wird kein bestimmter Tag festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Landesgesetzblatt oder das Bezirks-Verordnungsblatt zur Abfrage freigegeben wird. Dieser Tag ist vom zur Kundmachung ermächtigten Organ in den Text der Rechtsvorschrift einzusetzen oder dieser anzufügen.
(2a) Erscheint das Landesgesetzblatt oder das Bezirks-Verordnungsblatt im Fall des § 4a Abs. 2 in gedruckter Form, gilt als Tag der Kundmachung der Tag der Herausgabe.
(3) Der Tag der Freigabe bzw. der Herausgabe und der Versendung ist auf jedem Landesgesetzblatt und jedem Bezirks-Verordnungsblatt anzugeben.“
(1) Fehler im Landesgesetzblatt, im Bezirks-Verordnungsblatt und in der Grazer Zeitung, die auf einem technischen Gebrechen oder auf einem Versehen beruhen, können berichtigt werden, wenn die richtige Fassung zweifelsfrei feststellbar ist.
(2) Fehler im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Fehler in der Grazer Zeitung sind durch Kundmachung des Amtes der Landesregierung zu berichtigen.“
„(4) In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 84/2022, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 7 sowie Abs. 2, § 2a, § 3 Abs. 1 und 4, die Überschrift des § 4, § 4a, § 4b Abs. 1 und 3, § 4c, § 5, § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 4, § 7, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 2, 2a und 3 sowie § 10 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Das Steiermärkische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 – StBauMüG, LGBl. Nr. 83/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
In § 11 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
Dem § 26a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 84/2022, treten § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Landesregierung kann, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden Entwicklungsprogramms notwendig ist, für bestimmte Teile des Landesgebietes durch Verordnung eine Bausperre erlassen. Die Verordnung ist zusätzlich zur Kundmachung ortsüblich und zweckmäßig zu veröffentlichen.“
§ In 49 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
§ 51 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf auf Antrag der Landesregierung die Anmerkung nach § 50 Abs. 4 zu löschen.“
„(14) In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 84/2022, treten § 9 Abs. 1, § 49 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 65/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, wird wie folgt geändert:
„(7) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung kundzumachen.“
„(9) In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 84/2022, tritt § 14 Abs. 7 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 82/1982, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Einleitung und der Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens haben durch Verordnung zu erfolgen. Das Verfahren beginnt bzw. endet mit dem der Kundmachung folgenden Tag, worauf in der Verordnung hinzuweisen ist. Die Einleitung und der Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Bezirkskammern für Land- und Forstwirtschaft und Vermessungsämtern, dem Umweltanwalt des Landes Steiermark, den zuständigen Bezirksnaturschutzbeauftragten sowie den nach dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 36/1999, in Betracht kommenden Behörden mitzuteilen. Für die Einleitung und den Abschluss von Flurbereinigungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 47 und § 48.“
„(9) In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 84/2022, tritt § 50 Abs. 1 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
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