LGBLA_ST_20221121_85•Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
LGBLA_ST_20221121_85Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993Gazette21.11.2022
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/2022, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 50/2022, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag € „500.000,--“ durch den Betrag € „1.000.000,--“ ersetzt.
In § 1 Abs. 5 Z 1 wird der Betrag €„35.000,--“ durch den Betrag €„100.000,--“ ersetzt.
§ 5 Abs. 4 dritter und vierter Satz entfällt.
§ 5 Abs. 7 entfällt.
§ 14 lautet:
(1) Die Förderung von umfassenden Sanierungen erfolgt durch Gewährung von Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 45 % der ursprünglichen Annuität zu Darlehen (Abstattungskrediten) mit einer Laufzeit von 15 Jahren.
(2) Die Annuitätenzuschüsse können für Darlehen (Abstattungskredite) in Höhe der Kosten der umfassenden Sanierung, höchstens jedoch im Ausmaß von € 1.150,-- je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.
Dieser Betrag erhöht sich auf höchstens € 1.500,--,
(3) Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens (Abstattungskredites) gewährt. Als ursprüngliche Annuität gilt eine solche, die auf der Grundlage einer Laufzeit von 15 Jahren, einer halbjährlichen Vorschreibung und einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 3 % errechnet wird. Außerordentliche Tilgungen dürfen grundsätzlich keine Annuitätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkürzung zur Folge haben. Wenn jedoch die Förderung für ein Gebäude mit mehreren Wohnungen gewährt wird und einzelne Wohnungsinhaber den auf ihre Wohnung entfallenden Darlehens(Kredit-)betrag teilweise oder gänzlich tilgen, kann eine Annuitätensenkung erfolgen.
(4) Abweichend von Abs. 1 kann entweder
(5) Für Küchenausstattungen kann zusätzlich ein Förderungsbeitrag in der Höhe von höchstens € 1.500,-- je Wohnung gewährt werden.“
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Förderungsbeiträgen in der Höhe von 15 % bezogen auf einen Betrag von höchstens € 50.000,-- je Wohnung. Abweichend davon sind bei ausschließlichen Wohngebäuden mit ein oder zwei Wohnungen Förderungsbeiträge in der Höhe von 15 % bezogen auf einen Betrag von höchstens € 100.000,-- gebäudebezogen zu gewähren.“
(1) Für zeitlich zusammenhängende Sanierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit mindestens drei Teile der Gebäudehülle und/oder haustechnischen Anlagen gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden, erfolgt die Förderung durch Gewährung von Förderungsbeiträgen in der Höhe von 30 % bezogen auf einen Betrag von höchstens € 50.000,-- je Wohnung. Abweichend davon sind bei ausschließlichen Wohngebäuden mit ein oder zwei Wohnungen Förderungsbeiträge in der Höhe von 30 % bezogen auf einen Betrag von höchstens € 100.000,-- gebäudebezogen zu gewähren.
(2) Maßnahmen gemäß § 15 fallen unter diese Bestimmung, wenn deren Umsetzung gleichzeitig und gemeinsam erfolgt.“
Für Sanierungsarbeiten, die der Herstellung barrierefreier und altengerechter Wohnverhältnisse bei bestehendem Wohnraum dienen, erfolgt die Förderung durch die Gewährung von Förderungsbeiträgen in der Höhe von 30 % bezogen auf einen Betrag von höchstens € 50.000,-- je Wohnung. Diese Förderung bedarf eines Gutachtens der mit bautechnischen Angelegenheiten und Gestaltung befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.“
(1) Für die Durchführung von Assanierungen unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte in Siedlungsschwerpunkten gemäß § 2 Abs. 1 Z 31 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 kann unter der Bedingung, dass ein Gutachten der mit bautechnischen Angelegenheiten und Gestaltung befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Assanierung im Interesse der Entwicklung des Wohnumfeldes erfolgt, eine Förderung gewährt werden. Dieses Gutachten hat unter Berücksichtigung eines vom Förderungswerber vorzulegenden Assanierungskonzeptes sowohl die bisherige als auch die künftige bauliche Situation zu berücksichtigen. Vor Einholung dieses Gutachtens ist jedenfalls in jenen Fällen, in denen mehr als 30 Wohnungen gefördert werden sollen, der Sanierungswohnbautisch mit der Frage zu befassen, in welcher Anzahl Wohnungen zu fördern sind. Unabhängig davon darf die maximal geförderte Nutzfläche das Fünffache der Bestandsnutzfläche (gesamte Bodenfläche eines Gebäudes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen) nicht überschreiten (davon ausgenommen sind Baulückenverbauungen sowie das Schließen von Blockrandbebauungen).
(2) Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 30 % der ursprünglichen Annuität zu Darlehen (Abstattungskrediten) mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Die Annuitätenzuschüsse können für Darlehen bis höchstens € 70.000,-- je Wohnung gewährt werden. Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens (Abstattungskredites) gewährt. Als ursprüngliche Annuität gilt eine solche, die auf der Grundlage einer Laufzeit von 15 Jahren, einer halbjährlichen Vorschreibung und einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 3 % errechnet wird. Außerordentliche Tilgungen dürfen grundsätzlich keine Annuitätensenkung, sondern müssen eine Laufzeitverkürzung zur Folge haben.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann statt des Annuitätenzuschusses ein Förderungsbeitrag in der Höhe von 20 % bezogen auf einen Betrag von höchstens € 70.000,-- je Wohnung gewährt werden. Dieser Förderungsbeitrag wird in 30 Halbjahresraten ausbezahlt.
(4) Für Küchenausstattungen kann zusätzlich ein Förderungsbeitrag in der Höhe von höchstens € 1.500,-- je Wohnung gewährt werden.“
Artikel 1 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_ST_20221121_85",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_ST_20221121_85",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LgblAuth"
}
}