Gesetz vom 18. Oktober 2022, mit dem das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, wird wie folgt geändert:
§ 22d entfällt.
Nach § 22c wird folgender § 22e eingefügt:
„§ 22e
Übergangsbestimmung für die Qualifikation von Heimleiterinnen/Heimleitern
Personen, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 91/2022 als Heimleiterin/Heimleiter tätig waren oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2022 tätig sind, verfügen über die erforderliche Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes und der gemäß § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnung.“
Dem § 26 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2022 tritt § 22e mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Dezember 2022, in Kraft; gleichzeitig tritt § 22d außer Kraft.“