Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 2022, mit der die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen geändert wird (3. Novelle)
Aufgrund des § 89a Abs. 7a und des § 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/60, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2022, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen, LGBl. Nr. 121/2021, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2021 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem 01.01.2022, in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 72/2021 außer Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. 92/2022 treten die Anlagen 1 und 2 mit dem 01.01.2023, in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 121/2021 außer Kraft.“
Anlage 1 lautet:
„TARIF I
Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen (exklusive 20 % MwSt):
€ 223,26
€ 223,26
€ 286,22
€ 480,85
€ 223,26
€ 269,05
€ 269,05
€ 332,02
€ 526,65
€ 269,05
€ 24,00“
Anlage II lautet:
„TARIF II
Ausmaß der Kosten der Aufbewahrung von Fahrzeugen pro Kalendertag (exklusive 20 % MwSt):