LGBLA_ST_20221222_102•Änderung der Personalausstattungsverordnung 2017
LGBLA_ST_20221222_102Änderung der Personalausstattungsverordnung 2017Gazette22.12.2022
Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 91/2022, wird verordnet:
Die Personalausstattungsverordnung 2017, LGBl. Nr. 99/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 25/2022, wird wie folgt geändert:
(1) Der Umfang der Ausbildung zur Heimleiterin/zum Heimleiter beträgt mindestens:
Themenbereich
Mindestumfang (in ECTS)
Rechtsgrundlagen
4
Betriebswirtschaft
12
Personalführung
8
Sozialkompetenz und Ethik
5
Qualitätsmanagement
7
Vertiefungen aus dem Bereich Geriatrie
5
Praxis
2
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 ist binnen 3 Jahren ab erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Heimleiterin/Heimleiter zu absolvieren. Zeiten, in denen kein Anstellungsverhältnis besteht oder die Tätigkeit, insbesondere aus Gründen des Mutterschutzes oder einer Karenz nicht ausgeübt wird, sind in diese Frist nicht einzurechnen. Der Nachweis über die Absolvierung der Ausbildung gemäß Abs. 1 ist vom Träger des Pflegeheimes zum Zweck der Vorlage im Rahmen einer behördlichen Kontrolle bereitzuhalten.
(3) Themenbereiche, die im Rahmen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder einer vergleichbaren, nicht tertiären, Ausbildung dem Mindestumfang entsprechend erfolgreich absolviert wurden, sind nicht mehr zu absolvieren.“
„(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2022 tritt § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2022, in Kraft.“
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