LGBLA_ST_20221222_106•Erklärung der Weizklamm mit Wolfsattel (AT2231000) zum Europaschutzgebiet Nr. 48
LGBLA_ST_20221222_106Erklärung der Weizklamm mit Wolfsattel (AT2231000) zum Europaschutzgebiet Nr. 48Gazette22.12.2022
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, wird verordnet:
Die in den Gemeinden Sankt Kathrein am Offenegg, Passail und Naas gelegenen Felsspalten, Felsrasen, Höhlen, Wälder und Waldrandbereiche entlang des Weizbaches in der Weizklamm sowie die Weiden am Wolfsattel werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 48 „Weizklamm mit Wolfsattel“ bezeichnet.
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
Mit Ausnahme der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotene Handlungen, wie bewilligungspflichtige Fällungen, die Aufforstung mit nicht standortgerechten Baumarten oder von Weideflächen, die Anlegung von Wegen, die Neuerschließung von Kletterrouten, das Fliegen mit Drohnen, die Anbringung von Sicherungseinrichtungen zum Schutz vor Steinschlag, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte, naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:13.000 (Anlage 2) und von 2 Detailplänen im Maßstab 1:6.000 (Anlage 3).
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2022, in Kraft.
Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
6190
Lückiges pannonisches Grasland
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
8310
Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9130
Waldmeister-Buchenwald
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
91K0
Illyrische Rotbuchenwälder
9410
Bodensaure Fichtenwälder
Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1303
Kleine Hufeisennase
Rhinolophus hipposideros
1304
Große Hufeisennase
Rhinolophus ferrumequinum
1307
Kleines Mausohr
Myotis blythii
1308
Mopsfledermaus
Barbastella barbastellus
1310
Langflügelfledermaus
Miniopterus schreibersii
1321
Wimperfledermaus
Myotis emarginatus
1323
Bechsteinfledermaus
Myotis bechsteinii
1324
Großes Mausohr
Myotis myotis
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