Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Februar 2023, mit der Weinbaurieden festgelegt werden (Stmk. Weinbaurieden-Verordnung)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2020, LGBl. Nr. 91/2020, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022, wird verordnet:
§ 1
Weinbaurieden
Die in der Übersichtliste (Anlage 1) angeführten Weinbaurieden (§ 3 Z 16 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2020) werden in Detailplänen im Maßstab 1 : 1 000 bis 1 : 10 000 (Anlagen 2 bis 87) dargestellt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2023, in Kraft.