LGBLA_ST_20230413_33•Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
LGBLA_ST_20230413_33Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und AngehörigenGazette13.04.2023
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 43 Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Gesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen“ wird folgende Zeile eingefügt:
b) Der Eintrag zu § 45 lautet „Versorgungsgeld für die Angehörigen einer Beamtin/eines Beamten des Ruhestandes“.
„(22) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2023 wie folgt vorzunehmen:
Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 23) ist zu erhöhen,
(23) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 22 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2022 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ergänzungszulage. Ausgenommen sind auch befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw. im Jahr 2023 anzupassen ist.
(24) Bezieht eine Person einen Ruhe- oder Versorgungsbezug oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 23 zählen, so ist jeder einzelne Bezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 22 Z 1 oder – im Fall des Abs. 22 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil ist Abs. 25 entsprechend anzuwenden.
(25) Abweichend von Abs. 2 ist die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges für das Kalenderjahr 2023 vorzunehmen, indem Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen sind:
100 %
90 %
80 %
70 %
60 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %
50 %“
(1) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezüge und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens (§ 43 Abs. 23) auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz oder Betrag.
nicht mehr als 1 666,66 €
30 % des Gesamtpensionseinkommens
über 1 666,66 € bis zu 2 000 €
500 €
ab 2 000 € bis zu 2 500 €
ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt
(2) Die Einmalzahlung ist mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung bis 30. April 2023 auszuzahlen.
(3) Personen, die in den nachstehend genannten Zeiträumen einen Anspruch auf eine Ergänzungszulage (§ 30) hatten, gebührt für das Kalenderjahr 2021 bzw. 2022 eine Einmalzahlung im folgenden Umfang:
Anspruch auf Ergänzungszulage im Dezember 2021
150 €
Anspruch auf Ergänzungszulage im Februar 2022
150 €
Anspruch auf Ergänzungszulage im Juni 2022
300 €
(4) Die Einmalzahlungen nach Abs. 1 und 3 sind kein Pensionsbestandteil und gelten auch nicht als Einkommen im Sinne des § 30.“
„(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 22, 23, 24 und 25 sowie § 43a mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, wird wie folgt geändert:
„(6) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2023 ist ein Betrag von € 2 884,12 heranzuziehen.“
„(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2023 treten § 26 Abs. 6 sowie § 66 Abs. 7 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
„(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2022 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2023 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 22, 23 und 24 St. PG 2009 vorzunehmen.“
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_ST_20230413_33",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_ST_20230413_33",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LgblAuth"
}
}