Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. April 2023 über die Ladenöffnungszeiten anlässlich des „Narzissenfestes“ am 4. Juni 2023 in Bad Aussee
Auf Grund des § 5 Abs. 1, 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
Öffnungszeiten
Verkaufsstellen für Trachtenbekleidung dürfen am Sonntag, dem 4. Juni 2023, von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr innerhalb des Gemeindegebietes von Bad Aussee für den Verkauf von Trachtenbekleidung offen gehalten werden.
§ 2
Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Handel
(1) Am Sonntag, dem 4. Juni 2023, dürfen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen für den Verkauf von Trachtenbekleidung, mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Sinne des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017, von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr im Ausmaß von maximal 5 Stunden beschäftigt werden.
(2) Während der in dieser Verordnung bestimmten Öffnungszeiten dürfen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nur für Verkaufstätigkeiten und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten herangezogen werden.
§ 3
Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt mit 4. Juni 2023 in Kraft und mit 5. Juni 2023 außer Kraft.