LGBLA_ST_20230605_48•Steiermärkische Ambulanzgebührenverordnung 2023
LGBLA_ST_20230605_48Steiermärkische Ambulanzgebührenverordnung 2023Gazette05.06.2023
Auf Grund des § 79 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 und § 77 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2022, wird verordnet:
(1) Ambulanzgebühren sind Sondergebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften.
(2) Die Ambulanzgebühren bestehen aus der Anstaltsgebühr und einer allfälligen Ärztin-/Arztgebühr.
(3) Die Anstaltsgebühr ist dem Rechtsträger für den Personal- und Sachaufwand, welcher der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung und Behandlung erwächst, zu entrichten.
(4) Die Ärztin-/Arztgebühr ist dem Rechtsträger für die Erbringung ambulanter ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen durch die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiterinnen/-leiter sowie die anderen Ärztinnen/Ärzte des ärztlichen Dienstes zu entrichten.
(1) Als ambulatorische Leistungen gelten:
(2) Allgemeine ambulatorische Leistungen sind alle Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 1 zu verrechnen.
(3) Ambulatorische Radiologie- und Strahlenleistungen sind radiologische Leistungen (Angiographie, CT, MR, Durchleuchtung, interventionelle und konventionelle Radiologie, Sonographie) sowie strahlentherapeutische Leistungen (im Rahmen der Therapieplanung, Brachytherapie und Teletherapie), die an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 2 zu verrechnen.
(4) Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierende, chirurgische, kieferorthopädische und prothetische Zahnleistungen, Parodontosebehandlungen sowie Reparatur- und Implantatleistungen an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 3 zu verrechnen.
(5) Medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen sind alle medizinisch-diagnostischen Laborleistungen, die an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 4 zu verrechnen.
Die in dieser Verordnung festgesetzten Ambulanzgebühren gelten für all jene Personen, für welche die Ambulanzgebühren nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger oder der gesetzlichen Krankenanstaltenfinanzierung (Gesundheitsfonds) bezahlt werden (Selbstzahler).
Für die allgemeinen ambulatorischen Leistungen aus Anlage 1 gelten nachstehende besondere Regelungen:
Patientenschulung INDIAL je Patientin/Patient
€
81,07
Peritonealdialyseschulungje Patientin/Patient
€
629,13
Für ambulatorische Leistungen aus Anlage 2, Abschnitt A. „Radiologische Leistungen“ gelten nachstehende besondere Regelungen:
Für ambulatorische Strahlenleistungen aus Anlage 2, Abschnitt B „Strahlentherapie“ (Röntgen sowie Therapie mit Elektronenbeschleunigern und umschlossenen radioaktiven Stoffen) gelten nachstehende Regelungen:
Für medizinisch-diagnostische Laboruntersuchungen aus Anlage 4 gelten folgende besondere Bedingungen:
Dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten bleibt die Möglichkeit gewahrt, Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für eine entsprechend große Zahl von Ambulanzfällen die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 10% zu gewähren.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 54/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 67/2021, außer Kraft.
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