LGBLA_ST_20230726_79•Änderung des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes 1993
LGBLA_ST_20230726_79Änderung des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes 1993Gazette26.07.2023
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz 1993, LGBl. Nr. 134/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 4 Persönlicher Geltungsbereich“ wird die Zeile „§ 4a Begriffsbestimmungen“ eingefügt.
b) Die Zeile „§§ 8-9 Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung“ wird durch die Zeile „§ 8 Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung“ ersetzt.
c) Nach dem Eintrag „§ 8a Interessentenregelung und Verfahren“ wird die Zeile „§ 9 Vereinfachtes Verfahren“ eingefügt.
d) Der Eintrag zu § 13 lautet: „§ 13 Sachlicher Geltungsbereich“.
e) Der Eintrag „§§ 38-44 Erwerb von Todes wegen“ wird durch folgende Zeilen ersetzt:
f) Nach dem Eintrag „§ 55b Datenverarbeitung“ wird die Zeile „§ 55c Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung“ eingefügt.
g) Nach dem Eintrag „§ 58e Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 47/2015“ wird die Zeile „§ 58f Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 79/2023“ eingefügt.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen.“
„(2) Ausländerinnen/Ausländer in Ausübung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2), sind Inländerinnen/Inländern gleichgestellt.“
Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als:
§ 5 Abs. 1 Z 4 lautet:
§ 6 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 6 Abs. 1 Z 4 und 5 lauten:
§ 6 Abs. 1 Z 7 lautet:
In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Original“ gestrichen.
Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf Verlangen der Behörde ist darüber hinaus ein land- oder forstwirtschaftliches Bewirtschaftungskonzept zum Nachweis einer nachhaltigen, dauerhaften und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung vorzulegen.“
„(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
„Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat den Rechtserwerb durch Anschlag an der Amtstafel sowie auf der Homepage der Gemeinde ohne unnötigen Aufschub bekannt zu machen und ihrer Ortsvertreterin/ihrem Ortsvertreter (§ 46) sowie der zuständigen Bezirkskammer (Abs. 1 Z 3) eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.“
§ 8a Abs. 4 und 5 entfallen.
Die Überschrift des § 9 lautet:
§ 9 Abs. 1 Z 2 lautet:
In § 10 Z 4 wird das Wort „oder“ durch einen „Beistrich“ ersetzt, in Z 5 wird der „Punkt“ durch einen „Beistrich“ ersetzt und der Z 5 folgende Z 6 und Z 7 angefügt:
In § 11 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „benachrichten“ durch das Wort „benachrichtigen“ ersetzt.
Die Überschrift des § 13 lautet:
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten in folgenden Vorbehaltsgemeinden, soweit in diesen Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze (§ 30 Abs. 2 StROG) festgelegt sind:
„(2) Ausländerinnen/Ausländer in Ausübung der im AEUV oder im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländerinnen/Inländern gleichgestellt.“
„(2) Abs. 1 gilt nicht für Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 30 Abs. 8) gehören.“
§ 17 Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:
§ 17 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Erklärung ist binnen einem Monat nach Abschluss des Rechtsgeschäftes bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Beim Rechtserwerb von Todes wegen beginnt die Frist für die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger mit Zustellung des Einantwortungsbeschlusses bzw. mit Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz. Der Erklärung sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen.“
§ 18 Abs. 1 Z 7 lautet:
§ 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat ab Vertragsabschluss oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.“
„(2) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten nicht:
In § 23 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
§ 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird:
„(4) Anträge nach Abs. 3 sind binnen einem Monat ab Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.“
„(1) Eine Ausländerin/Ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen.“
(1) Solange die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung (§ 8, § 9, § 11 oder § 28) nicht erteilt oder eine erforderliche Erklärung (§ 17) nicht abgegeben wurde, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden. Insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.
(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der einmonatigen Frist nach § 31 Abs. 2 das Ansuchen um die Genehmigung oder die erforderliche Erklärung nachgeholt wird.“
„(1) Ein Recht (§ 5) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück (§ 4a Abs. 1) darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung beigeschlossen ist (§ 8, § 9 oder § 11) oder die allenfalls erforderliche rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 6 Abs. 2).“
„(3) Sofern Ausländerinnen/Ausländer Rechte erwerben sollen, darf ein Recht (§ 5 oder § 16) an einem Grundstück im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung (§ 28) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 26 Abs. 3), beigeschlossen ist.“
„(4) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Grundstück in einer Eisenbahneinlage eingetragen ist oder in einer der im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Katastralgemeinden liegt oder wenn das Grundstück Gegenstand einer Maßnahme der Bodenreform ist und wenn das Rechtsgeschäft vor der Agrarbezirksbehörde abgeschlossen oder durch diese genehmigt wurde.“
„(7) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten ferner nicht, wenn
„(8) Nächste Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die Kinder, Wahl- und Stiefkinder der/des Verstorbenen und deren Nachkommen, ihre/seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, ihre/seine Urgroßeltern sowie ihre/ihr/seine/sein Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Partnerin/eingetragener Partner oder Lebensgefährtin/Lebensgefährte (§ 4a Z 4).“
§ 33 bis § 36 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§ 87a bis § 87e Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung) sinngemäß anzuwenden.
Wenn eine Inländerin/ein Inländer, die/der von Todes wegen außerbücherliches Eigentum an einem in einer Beschränkungszone liegenden Baugrundstück (§ 14) oder eine ausländische Person, die ein solches oder ein sonstiges Grundstück, ausgenommen eines in einer in § 3 genannten Katastralgemeinde liegenden, eine Verlassenschaft erwirbt und nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 30 Abs. 8) gehört, so sind § 39 bis § 44 anzuwenden.
(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück (§ 38) erwirbt, hat innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs
(2) Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Grundverkehrsbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, Kenntnis davon erlangt, dass dieses Grundstück von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen ordentlichen Gericht stattgefunden hat, hat es eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder Notarin/Notar als Kuratorin/Kurator zu bestellen, welche/welcher in sinngemäßer Anwendung des § 182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten der Kuratorin/des Kurators sind vom Grundbuchsgericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – von der/dem Vertretenen zu tragen.
Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinne des § 39 Abs. 1 beantragt, so hat die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator (§ 40) die erforderlichen Anträge bei der Grundverkehrsbehörde zu stellen bzw. die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat sie/er die Grundverkehrsbehörde von der Säumigkeit zu verständigen.
Ist bei Einlangen der Verständigung nach § 41 letzter Halbsatz kein Verfahren im Sinne des § 39 Abs. 1 anhängig, so hat das Grundbuchsgericht das Grundstück auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern.
(1) Wenn die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator nach § 41 ein Verfahren nach § 39 Abs. 1 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.
(2) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 oder liegt eine rechtswirksame Erklärung nach § 17 vor, so hat die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu erwirken.
(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung versagt wird, so ist das Grundstück gemäß § 42 zu versteigern.
Ein gemäß § 42 oder gemäß § 43 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach § 39 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn die Verbücherung nach § 39 beantragt wurde.“
(1) Parteien im Genehmigungsverfahren sind die Parteien des Rechtsgeschäftes, alle Miteigentümerinnen/Miteigentümer am Gegenstand des Rechtsgeschäftes, die Interessentinnen/Interessenten im Verfahren nach § 8a Abs. 3 sowie im Falle eines Erwerbs von Todes wegen die Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmer und die Erbinnen/Erben.
(2) Genehmigungsbescheide müssen nur der Antragstellerin/dem Antragsteller und im Verfahren nach § 8a Abs. 3 den Interessentinnen/Interessenten zugestellt werden.“
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind ermächtigt, zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben, zum Zweck der Überwachung sowie für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungs- und Verständigungspflichten, insbesondere nach § 8a, § 11, § 17, § 28a, § 31, die jeweils dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Antragstellerinnen/Antragstellern, Parteien und sonst betroffenen Personen eines Rechtsgeschäfts sowie Verfahrensparteien und Verfügungsberechtigten von Grundstücken automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 dürfen von den zuständigen Behörden insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
(3) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gelten im Sinn des Art. 23 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß den Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
(5) Die personenbezogenen Daten sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, soweit dies zur Rechtsverfolgung erforderlich ist. Ist eine unbefristete Aufbewahrung nicht erforderlich, eine getrennte Löschung einzelner personenbezogener Daten aber aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich oder mit den Dokumentationszwecken unvereinbar, so ist an geeigneter Stelle ein ergänzender Vermerk aufzunehmen.“
Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß § 55b Abs. 1 ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art. 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 79/2023 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 79/2023 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
„(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 4 Abs. 2, § 4a, § 5 Abs. 1 Z 4, § 6 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 2 erster Satz, die Überschrift von § 9, § 9 Abs. 1 Z 2, § 10 Z 4, 5, 6 und 7, § 11 Abs. 1 zweiter Satz, die Überschrift von § 13, § 14, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4, § 18 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3, § 22 Abs. 2 Z 1, 2 und 3, § 26 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 1, § 29, § 30 Abs. 1, 3, 4, 7 und 8, § 37 bis § 44, § 53, § 55b, § 55c, § 57 Abs. 2 und § 58f, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Juli 2023, in Kraft; gleichzeitig treten § 8a Abs. 4 und 5 sowie in § 23 die Absatzbezeichnung (1) und Abs. 2 außer Kraft.“
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