LGBLA_ST_20231212_110•Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz und Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, des Steiermärkischen Behindertengesetzes, des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, des Steiermärkischen Kinder- und Jugendh...
LGBLA_ST_20231212_110Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz und Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, des Steiermärkischen Behindertengesetzes, des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, des Steiermärkischen Kinder- und Jugendh...Gazette12.12.2023
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Die Finanzierung der Leistungen erfolgt durch das Land und die Gemeinden im Verhältnis 60 : 40.
(3) Der 40 %-Gemeindeanteil ist auf die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen sowie aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 Finanzausgleichsgesetz 2017, FAG 2017, aus dem zweitvorangegangenen Jahr) nach den folgenden Bestimmungen umzulegen (Sozial- und Pflegeleistungsumlage, Tagesbetreuungs- und Schulassistenzumlage).
(4) Die Finanzkraft der Stadt Graz gemäß Abs. 3 ist um Euro 30 Millionen jährlich zu vermindern. Dieser Betrag ist um den Veränderungsfaktor des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2015 (VPI 2015) oder einen an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember des zweitvorangehenden Jahres zu erhöhen oder zu vermindern.
(1) Die auf Leistungen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 1 lit. b und g, entfallende Sozial- und Pflegeleistungsumlage berechnet sich im Voraus auf Basis der vom Land für diese Leistungen budgetierten, nicht durch direkt zuordenbare Einzahlungen bedeckten Auszahlungen (in der Folge „unbedeckte Auszahlungen“) und den gemäß Abs. 3 anerkannten unbedeckten Auszahlungen.
(2) Die sich nach Abs. 1 errechnete Sozial- und Pflegeleistungsumlage ist vom Land in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats von den Ertragsanteilen der Gemeinden, ausgenommen die Stadt Graz (im Folgenden „Stadt“), einzubehalten. Die Ausnahme für die Stadt Graz gilt nicht für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. f und h sowie Z 2 und Z 3.
(3) Die Stadt hat dem Land jährlich bis zum 15. März des laufenden Finanzjahres eine Schätzung der im folgenden Finanzjahr für die Leistungen gemäß Abs. 1, ausgenommen die Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. f und h sowie Z 2 und Z 3, zu erwartenden unbedeckten Auszahlungen zu übermitteln. Bei Erstellung von Landesbudgets für zwei Finanzjahre erstreckt sich diese Verpflichtung auf diese beiden Finanzjahre. Das Land hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat das Land dies der Stadt bis 15. Mai des laufenden Finanzjahres mitzuteilen und die Stadt zu hören. Die unbedeckten Auszahlungen sind von der Stadt vorläufig zu tragen. Das Land hat der Stadt die Differenz aus den vom Land anerkannten unbedeckten Auszahlungen und der auf die Stadt gemäß Abs. 1 entfallende Sozial- und Pflegeleistungsumlage in monatlichen Teilbeträgen (Akontierung) bis zum 3. jedes Monats zu überweisen.
(4) Das Land hat für das abzuschließende Finanzjahr eine Schlussrechnung über die Sozial- und Pflegeleistungsumlage bis spätestens 15. März des laufenden Finanzjahres zu erstellen und den Einbehalten/Akontierungen gemäß Abs. 2 und 3 gegenüberzustellen. Die Stadt hat dem Land hiefür bis spätestens 31. Jänner des laufenden Finanzjahres eine Aufstellung ihrer auf die Leistungen gemäß Abs. 1 entfallenden direkt zuordenbaren Einzahlungen und sämtliche auf diese Leistungen entfallenden Auszahlungen für das abzuschließende Finanzjahr vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Der Rechnungsabschluss der Stadt ist dem Land unverzüglich, spätestens ein Monat nach dessen Beschlussfassung im Gemeinderat, zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Recht, die Aufstellung der Stadt an Ort und Stelle zu prüfen; dazu sind den Organen des Landes sämtliche Auskünfte zu erteilen und die Bezug habenden Unterlagen vorzulegen.
(5) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss des Landes, hat das Land diesen Betrag mit den von den Gemeinden, ausgenommen die Stadt, einbehaltenen Ertragsanteilen durch Einbehalt/Überweisung von/mit den laufenden Einbehalten des laufenden Finanzjahres zu begleichen/gegen zu verrechnen.
(6) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss der Stadt, hat das Land diesen Betrag mit/von den laufenden Akontierungen des laufenden Finanzjahres an die Stadt zu überweisen/einzubehalten.
(1) Die auf Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b entfallende Tagesbetreuungsumlage berechnet sich im Voraus auf Basis der gemäß Abs. 2 vom Land anerkannten unbedeckten Auszahlungen aller Gemeinden/Gemeindeverbände für deren Tagesbetreuung (in der Folge „Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbände“).
(2) Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbände haben dem Land bis zum 15. April des laufenden Finanzjahres eine Schätzung der im folgenden Finanzjahr für die Tagesbetreuung zu erwartenden, unbedeckten Auszahlungen zu übermitteln. Bei Erstellung von Landesbudgets für zwei Finanzjahre erstreckt sich diese Verpflichtung auf diese beiden Finanzjahre. Das Land hat diese Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat das Land dies der Tagesbetreuungsgemeinde/dem Tagesbetreuungsgemeindeverband bis 15. Juni des laufenden Finanzjahres mitzuteilen und diese/diesen zu hören.
(3) Die sich nach Abs. 1 ergebende Tagesbetreuungsumlage ist vom Land in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats von den Ertragsanteilen der Gemeinden, ausgenommen die Tagesbetreuungsgemeinden, einzubehalten.
(4) Die unbedeckten Auszahlungen sind von den Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbänden vorläufig zu tragen. Das Land hat
(5) Für das abzuschließende Finanzjahr hat das Land eine Schlussrechnung über die Tagesbetreuungsumlage bis spätestens 15. März des laufenden Finanzjahres zu erstellen und den Einbehalten/Akontierungen gemäß Abs. 3 und 4 gegenüberzustellen. Die Tagesbetreuungsgemeinden/ Tagesbetreuungsgemeindeverbände haben dem Land hiefür bis spätestens 31. Jänner des laufenden Finanzjahres eine Aufstellung ihrer auf die Tagesbetreuung entfallenden direkt zuordenbaren Einzahlungen und sämtliche auf diese Leistungen entfallenden Auszahlungen für das abzuschließende Finanzjahr vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen und ihren Rechnungsabschluss unverzüglich, spätestens ein Monat nach dessen Beschlussfassung im Gemeinderat/in der Gemeindeverbandsversammlung, zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Recht, die Aufstellung der Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbände an Ort und Stelle zu prüfen; dazu sind den Organen des Landes sämtliche Auskünfte zu erteilen und die Bezug habenden Unterlagen vorzulegen.
(6) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss des Landes, hat das Land diesen Betrag mit den von den Gemeinden, ausgenommen die Tagesbetreuungsgemeinden, einbehaltenen Ertragsanteilen durch Einbehalt/Überweisung von/mit den laufenden Einbehalten des laufenden Finanzjahres zu begleichen/gegen zu verrechnen.
(7) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss einer Tagesbetreuungsgemeinde/eines Tagesbetreuungsgemeindeverbandes, hat das Land diesen Betrag mit/von den laufenden Akontierungen des laufenden Finanzjahres an die betroffene Tagesbetreuungsgemeinde/an den betroffenen Tagesbetreuungsgemeindeverband zu überweisen/einzubehalten.
(1) Die auf Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. g entfallende Schulassistenzumlage berechnet sich im Voraus auf Basis der von den Gemeinden, die Schulassistenz in Sinne StSchAG bereitstellen (im Folgenden „Schulassistenzgemeinden“), gemäß Abs. 3 anerkannten unbedeckten Auszahlungen.
(2) Die Schulassistenzumlage ist vom Land in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats von den Ertragsanteilen der Gemeinden, ausgenommen die Schulassistenzgemeinden, einzubehalten.
(3) Schulassistenzgemeinden haben dem Land bis zum 15. April des laufenden Finanzjahres eine Schätzung der im folgenden Finanzjahr zu erwartenden, unbedeckten Auszahlungen zu übermitteln. Bei Erstellung von Landesbudgets für zwei Finanzjahre erstreckt sich die Verpflichtung der Schulassistenzgemeinden auf diese zwei Finanzjahre. Das Land hat diese Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat das Land dies den Schulassistenzgemeinden bis 15. Juni des laufenden Finanzjahres mitzuteilen und diese zu hören. Die unbedeckten Auszahlungen sind von den Schulassistenzgemeinden vorläufig zu tragen. Das Land hat den Schulassistenzgemeinden die Differenz aus den anerkannten, unbedeckten Auszahlungen und die auf die Schulassistenzgemeinde gemäß Abs. 1 entfallende Schulassistenzumlage in monatlichen Teilbeträgen (Akontierung) bis zum 3. eines Monats zu überweisen. Schulassistenzgemeinden, die eine Schätzung nicht fristgerecht übermittelt haben, haben die unbedeckten Auszahlungen vorläufig zu tragen. Sie erhalten keine Akontierungen und das Land hat auch deren Schulassistenzumlage gemäß Abs. 2 einzubehalten.
(4) Für das abzuschließende Finanzjahr hat das Land eine Schlussrechnung über die Schulassistenzumlage bis spätestens 15. März des laufenden Finanzjahres zu erstellen und den Einbehalten/Akontierungen gemäß Abs. 2 und 3 gegenüberzustellen. Die Schulassistenzgemeinden haben dem Land hiefür bis spätestens 31. Jänner des laufenden Finanzjahres eine Aufstellung ihrer auf die Bereitstellung von Schulassistenz gemäß StSchAG entfallenden direkt zuordenbaren Einzahlungen und sämtliche auf diese Leistungen entfallenden Auszahlungen für das abzuschließende Finanzjahr vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Der Rechnungsabschluss der Schulassistenzgemeinden ist dem Land unverzüglich, spätestens einen Monat nach dessen Beschlussfassung im Gemeinderat, elektronisch zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Recht die Aufstellung der Schulassistenzgemeinden an Ort und Stelle zu prüfen; dazu sind den Organen des Landes sämtliche Auskünfte zu erteilen und die Bezug habenden Unterlagen vorzulegen.
(5) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss des Landes, hat das Land diesen Betrag mit den von den Gemeinden, ausgenommen die Schulassistenzgemeinden, einbehaltenen Ertragsanteilen durch Einbehalt/Überweisung von/mit den laufenden Einbehalten des laufenden Finanzjahres zu begleichen/gegen zu verrechnen.
(6) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss einer Schulassistenzgemeinde, hat das Land diesen Betrag mit/von den laufenden Akontierungen des laufenden Finanzjahres an die betroffene Schulassistenzgemeinde zu überweisen/einzubehalten.
(1) Das Land tritt mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 als Gesamtrechtsnachfolger ein:
(2) In alle übrigen Rechte und Pflichten treten die ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden gemeinsam ein und haften solidarisch für alle Verbindlichkeiten des aufgelösten Sozialhilfeverbandes.
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Sozial- und Pflegegremium (im Folgenden Gremium) eingerichtet.
(2) Die Mitglieder des Gremiums werden, soweit sie diesem nicht Kraft ihrer Funktion angehören, von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt. Das Gremium besteht aus folgenden Mitgliedern:
(3) Der Vorsitz wechselt halbjährlich zwischen den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 1, 3, 8 und 9; beginnend mit dem Mitglied gemäß Abs. 2 Z 8.
(4) Dem Gremium obliegen folgende Aufgaben:
(5) Das Gremium ist von der/vom Vorsitzenden mindestens zwei Mal im Jahr einzuberufen.
(6) Die Mitglieder und die/der Vorsitzende bleiben bis zur Konstituierung des neuen Gremiums nach der Landtagswahl in ihrer Funktion. Die konstituierende Sitzung ist von der bisherigen/dem bisherigen Vorsitzenden einzuberufen und von dieser/diesem bis zur Wahl der neuen/des neuen Vorsitzenden zu leiten.
(7) Das Gremium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder und deren Vertretung zu regeln sind.
Verweise in diesem Gesetz auf das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, sind als Verweise auf die Fassung BGBl. I Nr. 133/2022, zu verstehen.
(1) Die Bezirkshauptfrau/Der Bezirkshauptmann hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die den Organen des Sozialhilfeverbandes übertragenen Aufgaben als Übergangsobfrau/Übergangsobmann wahrzunehmen. Sie/Er kann für den Fall ihrer/seiner Verhinderung eine Vertretung aus dem Kreis der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestellen; dies ist dem Land schriftlich anzuzeigen. Sie/Er hat alle zur Abwicklung der Auflösung des Sozialhilfeverbandes erforderlichen Geschäfte und Angelegenheiten zu besorgen. Sie/Er hat dem Land nach Ablauf des Rechnungsjahres 2023 eine Aufstellung der gesamten Auszahlungen und Einzahlungen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 1 lit. b und g, für das Jahr 2023 vorzulegen. Im Fall einer Differenz der geschätzten Kosten zu den tatsächlichen Kosten gilt § 2 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Abrechnung gegenüber den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden die Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen sowie aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) in ihrem jeweiligen politischen Bezirk heranzuziehen ist.
(2) Die bisherige Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbandes (Bezirkshauptmannschaft) hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses des Sozialhilfeverbandes für das Finanzjahr 2023 so rechtzeitig zu erstellen, dass dieser von der Übergangsobfrau/vom Übergangsobmann möglichst vier Monate nach dem Ende des abzuschließenden Finanzjahres festgesetzt werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der § 88 und § 89 GemO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Übergangsobfrau/der Übergangsobmann den aufgelegten Entwurf des Rechnungsabschlusses den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden elektronisch (per E-Mail) zur Einsicht und Einbringung von schriftlichen Einwendungen zu übermitteln hat.
(3) Nach Festsetzung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2023 hat die Übergangsobfrau/der Übergangsobmann das nach Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 verbleibende Vermögen des jeweiligen Sozialhilfeverbandes festzustellen und zur Abdeckung von Verbindlichkeiten gemäß § 5 Abs. 2 heranzuziehen. Das danach verbleibende Vermögen ist auf die ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 auf Basis der Finanzkraft gemäß Abs. 1 aufzuteilen und bis zum 3. des der Feststellung zweitfolgenden Monats vom Land an die jeweiligen ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden zu überweisen. Reicht das Vermögen des Sozialhilfeverbandes nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu bedecken, ist dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 2 Abs. 4 und 5 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Verbindlichkeiten von den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden auf Basis der Finanzkraft gemäß Abs. 1 zu begleichen sind.
(4) Über Streitigkeiten aus der Vermögensauseinandersetzung zwischen den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden und dem Land sowie zwischen den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden untereinander entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(5) Der von den Sozialhilfeverbänden gemäß § 21 Abs. 4 SHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2022 an das Land zu leistende Kostenersatz für das Finanzjahr 2023 sowie offene Kostenersätze aus davorliegenden Finanzjahren sind dem Land von den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden im Jahr 2024 zu vergüten. § 2 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Abrechnung gegenüber den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden die Finanzkraft gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist.
(6) Für die Leistungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 haben die ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden dem Land im Finanzjahr 2024 eine Pauschale in Höhe von 30 000 Euro zu leisten. § 2 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Abrechnung gegenüber den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden die Finanzkraft gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist.
Die erste konstituierende Sitzung des Gremiums ist durch das Mitglied gemäß § 6 Abs. 2 Z 8 einzuberufen.
(1) Die Sozial- und Pflegeleistungsumlage für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d, e, f und h, Z 2 und 3 ist in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) gemäß § 1 Abs. 3 und 4, § 2 und nach den folgenden Bestimmungen so zu berechnen, dass sich der Anteil der Berechnung gemäß Abs. 2, 3 und 4 in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) jeweils um ein Achtel reduziert.
(2) Das Land ist in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) berechtigt, anteilig den 40 %-Gemeindeanteil auf die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirks nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen sowie aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 FAG 2017 aus dem zweitvorangegangenen Jahr) in ihrem politischen Bezirk umzulegen (Sozial- und Pflegeleistungsumlage-ALT). Den Gemeinden obliegt die Kostentragung jener Leistungen, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich ihres jeweiligen politischen Bezirks zuerkannt werden.
(3) Für den Einbehalt der auf die Gemeinden, ausgenommen die Stadt, entfallenden Sozial- und Pflegeleistungsumlage-ALT und die Schlussrechnung dieser Umlage gegenüber den Gemeinden, ausgenommen die Stadt, gilt § 2 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß.
(4) Die unbedeckten Auszahlungen der Stadt für die Leistungen gemäß Abs. 1, sind vorläufig von der Stadt zu tragen. Das Land hat 60 % der unbedeckten Auszahlungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 4 und 6 der Stadt zu ersetzen.
Für das Finanzjahr 2024 werden die unbedeckten Auszahlungen je Tagesbetreuungsgemeinde/Tagesbetreuungsgemeindeverband durch das Land geschätzt und beruht die Akontierung gemäß § 3 Abs. 3 auf dieser Schätzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 3.
Für die Finanzjahre 2024 und 2025 werden die unbedeckten Auszahlungen je Schulassistenzgemeinde durch das Land geschätzt und beruht die Akontierung gemäß § 4 Abs. 3 auf dieser Schätzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 1/2022, wird wie folgt geändert:
§ 13a Abs. 5 entfällt.
In § 16 Abs. 3 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
§ 17 lautet:
Träger der Sozialhilfe sind das Land, allfällige Gemeindeverbände und die Gemeinden.“
(1) Das Land und die Gemeinden können allein oder gemeinsam Hilfe in besonderen Lebenslagen erbringen. Die Kosten dieser Hilfeleistung sind vom Land und/oder den Gemeinden zu tragen.
(2) Das Land kann gemeinsam mit Gemeinden/Gemeindeverbänden oder allein soziale Dienste – soweit sie nicht von den Gemeinden gemäß § 16 Abs. 2 sicher zu stellen sind – erbringen oder soziale Dienste fördern. Das Land hat soziale Aktivitäten insbesondere zu fördern, wo der Bedarf örtlich nicht gedeckt werden kann oder ein Bedarf nach einem landesweiten Angebot besteht.“
Das Steiermärkische Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz (StSPLFG), in der jeweils geltenden Fassung, gilt für die Kostentragung
(1) Die Tagesbetreuung soll vorrangig von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen ab dem 60. Lebensjahr, die Pflegegeld beziehen, in Anspruch genommen werden können. Sie soll die Klientinnen/Klienten in ihrer Lebensgestaltung unterstützen sowie deren soziale Kontakte fördern und betreuende An- und Zugehörige entlasten. Die Inanspruchnahme von Tagesbetreuung soll von Montag bis Freitag ganz- oder halbtags angeboten werden.
(2) Tagesbetreuung ist eine teilstationäre Hilfeleistung (Tageszentren), die von Gemeinden/Gemeindeverbänden bereitgestellt werden kann. Die Gemeinde/Der Gemeindeverband kann die Erbringung dieser Hilfeleistung vertraglich Dritten übertragen. Den Organen der Gemeinde/des Gemeindeverbandes sind von den beauftragten Dritten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in alle für die Pflege und Betreuung und Verrechnung maßgeblichen Unterlagen und Zutritt in die Einrichtung zu gewähren.“
7a. § 24a lautet:
Die Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.“
„(34) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten § 16 Abs. 3 Z 3 und 4, § 17, § 18, § 19, § 20a, § 24a, § 36 Abs. 3, § 37, § 38 Abs. 2 und § 44m mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig treten § 13a Abs. 5, § 21, der 4. Abschnitt, ausgenommen § 24a, und § 40 außer Kraft.“
„(3) Sind Sofortmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen.“
Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und allfälligen Gemeindeverbänden übertragenen Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.“
„(2) Die Gemeinden haben die Pläne des Landes im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigen. Mittel des Landes sollen nur dann eingesetzt werden, wenn den Grundsätzen der Landesplanung nach Abs. 1 entsprochen wird.“
§ 40 entfällt.
Nach § 44l wird folgender § 44m eingefügt:
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 110/2023 von einer Gemeinde bzw. im Auftrag einer Gemeinde betriebene Tageszentren, die die vom Land vorgegebenen Qualitätsstandards nicht zur Gänze gewährleisten, müssen dem Land innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 ein Konzept samt Planunterlagen vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie die Qualitätsstandards innerhalb von längstens drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 erfüllen. Widrigenfalls ist der Betrieb einzustellen. Wird das Konzept fristgerecht vorgelegt, werden vom Land ab 1. Jänner 2024 bis zur Gewährleistung aller Qualitätsstandards nur die Normkosten, die den jeweils tatsächlich erfüllten Qualitätsstandards entsprechen, im Ausmaß von 60 % mitfinanziert. Die restlichen Kosten sind von der jeweiligen Gemeinde zu tragen.“
„(34) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten § 16 Abs. 3 Z 3 und 4, § 17, § 18, § 19, § 20a, § 24a, § 36 Abs. 3, § 37, § 38 Abs. 2 und § 44m mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig treten § 13a Abs. 5, § 21, der 4. Abschnitt, ausgenommen § 24a, und § 40 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, wird wie folgt geändert:
(1) Für die Tragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG), LGBl. Nr. 110/2023, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Land kann mit der Stadt Graz eine Vereinbarung über die unbedeckten Auszahlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 StSPLFG für Leistungen dieses Gesetzes für einen Zeitraum von drei Jahren abschließen (Globalbudget). Die Stadt Graz hat dem Land zu Budgetcontrollingzwecken alle zwei Monate eine Kostenaufstellung über dieses Globalbudget vorzulegen. Für das Globalbudget hat die Stadt Graz jährlich vorläufige Zwischenabrechnungen dem Land zu übermitteln. Am Ende des Vereinbarungszeitraumes ist eine Schlussrechnung von der Stadt Graz an das Land zu übermitteln.“
§ 47 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
In § 51 Abs. 2 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „die Sozialhilfeverbände,“.
Dem § 59 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten § 40, § 47 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021, zuletzt in der Fassung LGBl. 105/2023, wird wie folgt geändert:
a) zum 6. Abschnitt „Trägerschaft“;
b) zu § 21 „Träger der Sozialunterstützung“.
„(2) Das Land und die Stadt Graz können Beratungsleistungen sowie Hilfe in besonderen Lebenslagen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung fördern oder selbst erbringen.“
„(2) Zur Sicherung solcher Ersatzforderungen ist auf Antrag des Trägers der Sozialunterstützung die grundbücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf Liegenschaften bis zur Feststellung des Wegfalls der Verwertungshindernisse (Abs. 4) gerichtlich zu bewilligen.“
Die Überschrift des 6. Abschnitts lautet „Trägerschaft“.
§ 21 lautet:
Träger der Sozialunterstützung sind das Land und die Stadt Graz.“
(1) Die Kosten
(2) Für die Tragung der übrigen Kosten der Leistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG), LGBl. Nr. 110/2023 , in der jeweils geltenden Fassung.“
In § 23 Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „den Sozialhilfeverbänden,“.
In § 27 entfällt der Satzteil „und den Sozialhilfeverbänden gemäß § 12, § 20 Abs. 2 und § 22“.
Dem § 32a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 2, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 21, § 22, § 23 Abs. 4 und § 27 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2023 , wird wie folgt geändert:
(1) Für die Tragung der Kosten der Präventiv- und Erziehungshilfen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG), LGBl. Nr. 110/2023, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Das Land kann mit der Stadt Graz eine Vereinbarung über die unbedeckten Auszahlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 StSPLFG für Leistungen dieses Gesetzes für einen Zeitraum von drei Jahren abschließen (Globalbudget). Die Stadt Graz hat dem Land zu Budgetcontrollingzwecken alle zwei Monate eine Kostenaufstellung über dieses Globalbudget vorzulegen. Für das Globalbudget hat die Stadt Graz jährlich vorläufige Zwischenabrechnungen dem Land zu übermitteln. Am Ende des Vereinbarungszeitraumes ist eine Schlussrechnung von der Stadt Graz an das Land zu übermitteln.“
„(2) Zu den Kosten der vollen Erziehung (§ 28) und der Betreuung von jungen Erwachsenen (§ 31) haben die zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten einen Kostenrückersatz nach den Bestimmungen des § 44 zu leisten.“
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten § 41 und § 42 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das Steiermärkische Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, LGBl. Nr. 17/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2021, wird wie folgt geändert:
Für die Tragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPFLG), LGBl. Nr. 110/2023, in der jeweils geltenden Fassung.“
Das Land und die Gemeinden sollen gemeinsam durch entsprechende Vereinbarungen dafür Sorge tragen, dass spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen im regional erforderlichen und zweckentsprechenden Ausmaß errichtet, erhalten und betrieben werden können. Die Kosten werden vom Land und von den Gemeinden getragen.“
„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten § 9 und § 11 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 91/2022, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Bewilligung von Pflegeheimen, die vom Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden, erteilt die Landesregierung.“
§ 19 entfällt.
Dem § 26 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 tritt § 15 Abs. 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 außer Kraft.“
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/2022, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 Z 9 lautet:
In § 8 Abs. 3 dritter Satz entfällt die Zeichen- und Wortfolge „, ein Sozialhilfeverband“.
Dem § 56 wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten § 5 Abs. 1 Z 9 und § 8 Abs. 3 dritter Satz mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023, wird wie folgt geändert:
In § 244a Abs. 1 werden die Wort „der Sozialhilfeverbände“ durch die Worte „von Gemeindeverbänden“ ersetzt.
Dem § 306 wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 tritt § 244a Abs. 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung (Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft), LGBl. Nr. 66/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 23/2019, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „der Sozialhilfeverbände,“.
Dem § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 tritt § 2 Abs. 4 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Das Steiermärkische Pflegeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 86/2022, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Z 4 lautet:
§ 1 Abs. 1 Z 6 lautet:
§ 1 Abs. 1 wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Die in den Z 1 bis Z 6 genannte Rechtsnachfolge ist als Gesamtrechtsnachfolge zu verstehen.“
„Die Pflegeverbände sind berechtigt, ihre nicht durch Einzahlungen bedeckten Auszahlungen auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträge sowie aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil sowie aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 Finanzausgleichsgesetz 2017 aus dem zweitvorangegangenen Jahr) umzulegen.“
„(7) Die Pflegeverbände sind berechtigt, Geldmittel die einer Heimbewohnerin/Heimbewohner persönlich zur Verfügung stehen, zu verwahren (Depotgeld). Die verwahrten Depotgelder sind je Heimbewohnerin/Heimbewohner auf Basis der Verbuchungsaufschreibungen des Pflegeverbandes unter Beachtung des § 12 VRV 2015 zumindest einmal jährlich gegenüber der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner abzurechnen.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl I Nr. 186/2022;
Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2022.“
Dem § 8 wird folgender § 8a angefügt:
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten in Kraft:
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_ST_20231212_110",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_ST_20231212_110",
"bundesland": "ST",
"applikation": "LgblAuth"
}
}