Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2023, mit der die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015 geändert wird
Auf Grund des § 46 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, wird verordnet:
Die StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015 – LEVO-StBHG 2015, LGBl. Nr. 2/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, wird wie folgt geändert:
Dem § 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Menschen mit Behinderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 123/2023 ausschließlich die Hilfeleistung I.A. ‚Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung‘ in Anspruch nehmen, kann ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 123/2023 die Hilfeleistung II.C. ‚Tagesbegleitung und -beschäftigung im Rahmen des vollzeitbetreuten Wohnens‘ an allen Werktagen gewährt werden.“
Dem § 11a wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 123/2023 treten § 10 Abs. 11, die Anlagen 1, 2 und 3 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Die Anlagen 1 (Leistungsbeschreibungen), 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) werden neu erlassen.