Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2023 über die Entschädigung der beauftragten Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG (Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung 2024 StFlUEV 2024)
Auf Grund des § 7a des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Entschädigung der beauftragten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG (Aufsichtsorgane).
§ 2
Entschädigung der Aufsichtsorgane
(1) Den Aufsichtsorganen gebührt als Entschädigung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im Folgenden angeführten Tätigkeiten an Werktagen:
(2) Die Entschädigung für die Aufsichtsorgane erhöht sich für Untersuchungen, die auf ausdrückliches Verlangen des Unternehmers/der Unternehmerin außerhalb der in Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 genannten Zeiten durchgeführt werden, wie folgt:
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung, LGBl. Nr. 78/2023, außer Kraft.