LGBLA_ST_20240119_13•Änderung der StOAH-VO
LGBLA_ST_20240119_13Änderung der StOAH-VOGazette19.01.2024
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}Auf Grund der §§ 4 und 51a des Steiermärksichen Landeshaushaltsgesetzes 2014 – StLHG 2014, LGBl. Nr 176/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 53/2022, wird verordnet:
Die StOAH-VO, LGBl. Nr. 21/2018, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 13 Belege im Original“ die Zeile „§13a Elektronische Rechnungen (e-Rechnung)“ eingefügt.
Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Rechnungen für Leistungen sollen als strukturierte elektronische Rechnung (e-Rechnung) über die EGovernment-Anwendung e-rechnung.gv.at an das Land Steiermark übermittelt werden.“
(1) Eine elektronische Rechnung (eRechnung) ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die eRechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind. Die e-Rechnung hat zumindest die im § 11 Abs. 1 UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmale zu enthalten.
(2) Rechnungen sind in Euro zu erstellen und als strukturierte elektronische Rechnung (e-Rechnung) ausschließlich über die EGovernment-Anwendung e-rechnung.gv.at über das Unternehmensserviceportal (USP) mit den jeweiligen Einbringungsarten zu übermitteln.
(3) Bei der Einbringung von e-Rechnungen an das Land Steiermark sollen neben den umsatzsteuerlichen Rechnungsbestandteilen noch folgende Angaben enthalten sein:
(4) Ausgenommen von der Übermittlung als elektronische Rechnung (e-Rechnung) sind insbesondere:
„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 5 und § 13a mit 20. Jänner 2024 in Kraft.“