LGBLA_ST_20240125_14•Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark und des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962
LGBLA_ST_20240125_14Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark und des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962Gazette25.01.2024
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zum IV. Teil des Hauptstücks III lautet „IV. Teil Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Pflegeeinrichtungen und für Lehrende in Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes“.
b) Die Einträge zu den §§ 244b bis 244e lauten:
c) Nach dem Eintrag „§ 244e Funktionszulage für Lehrende an einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes“ werden folgende Zeilen eingefügt:
(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002, in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Pflegeeinrichtungen von Gemeindeverbänden oder privaten Rechtsträgern tätig sind und für Lehrende (Lehrer/Lehrerinnen, Lehrassistenten/Lehrassistentinnen und Leiter/Leiterinnen) in Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes.
(2) Zu den Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes zählen:
(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten in Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen des Landes anwendbar.
(1) Dem Entlohnungsschema SII/N kann nur angehören, wer die für den entsprechenden Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf gesetzlich vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat.
(2) Das Entlohnungsschema SII/N umfasst die Entlohnungsgruppen SII/N1FL (Führung und Lehre), SII/N1, SII/N2, SII/N3 und SII/N4.
(3) Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII/N werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:
(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/N beträgt:
Entlohnungsschema SII/N
in der
Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe
SII/N1FL
SII/N1
SII/N2
SII/N3
SII/N4
Euro
1
4 257,60
3 357,60
2 907,60
2 657,60
2 516,60
2
4 317,60
3 417,60
2 957,60
2 697,60
2 556,60
3
4 367,60
3 467,60
3 030,60
2 760,60
2 619,60
4
4 417,60
3 517,60
3 115,60
2 835,60
2 694,60
5
4 477,60
3 577,60
3 168,30
2 906,60
2 765,60
6
4 537,60
3 637,60
3 235,30
2 973,60
2 832,60
7
4 637,60
3 737,60
3 297,30
3 033,60
2 892,60
8
4 734,60
3 834,60
3 377,30
3 093,60
2 952,60
9
4 829,60
3 929,60
3 446,30
3 147,60
3 006,60
10
4 904,60
4 004,60
3 504,30
3 195,60
3 054,60
11
4 974,60
4 074,60
3 562,30
3 243,60
3 102,60
12
5 044,60
4 144,60
3 607,30
3 278,60
3 137,60
13
5 169,60
4 214,60
3 648,30
3 314,60
3 173,60
14
5 244,60
4 284,60
3 684,30
3 350,60
3 209,60
15
5 304,60
4 344,60
3 724,30
3 380,60
3 239,60
16
5 369,60
4 394,60
3 759,30
3 410,60
3 269,60
17
5 434,60
4 444,60
3 788,30
3 434,60
3 293,60
18
5 499,60
4 484,60
3 807,30
3 458,60
3 317,60
19
5 559,60
4 524,60
3 841,30
3 482,60
3 341,60
20
5 619,60
4 554,60
3 864,30
3 500,60
3 359,60
21
5 679,60
4 584,60
3 892,30
3 518,60
3 377,60
22
5 739,60
4 614,60
3 909,30
3 530,60
3 389,60
23
5 799,60
4 644,60
3 936,30
3 542,60
3 401,60
(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.
(3) Mit dem Monatsentgelt sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.
(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/N vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SII/N versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Vertragsbediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.
(1) Leitern/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe des Landes gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 4 eine Funktionszulage. Diese beträgt monatlich:
Funktion
Euro
Für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Ost
1.195,60
Für den Leiter/die Leiterin des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Süd und den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben
873,80
Für den Leiter/die Leiterin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten und Stolzalpe
747,50
Für den Leiter/die Leiterin eines Bereiches des Bildungszentrums für Pflege und Gesundheit Graz Ost
568,10
(2) Der/Die Vertragsbedienstete, der/die den Leiter/die Leiterin einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vertritt, gebührt, sofern die vorübergehende Vertretung mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauert, eine Funktionszulage gemäß Abs. 1. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Leiters/Leiterin gebührt keine Funktionszulage.
Lehrern/Lehrerinnen und Lehrassistenten/Lehrassistentinnen gebührt für die Lehrtätigkeit eine Funktionszulage in Höhe von 200,00 Euro.“
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/N1FL gebührt für die Dauer der Verwendung als leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger/leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und leitender/leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in einer Pflegeeinrichtung eine SII/N-Funktionszulage in Höhe von 300,00 Euro, sofern die Organisationseinheit, die er/sie leitet, mindestens fünfundvierzig Bedienstete umfasst.
(1) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, die in einer Pflegeeinrichtung in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 GuKG überwiegend eingesetzt sind, gebührt eine Erschwernisvergütung in Höhe von 200,00 Euro. Mit abgeschlossener Sonderausbildung erhöht sich diese Erschwernisvergütung auf 350,00 Euro.
(2) Falls der Einsatz in zwei erweiterten Tätigkeitsbereichen erfolgt, erhöht sich die Erschwernisvergütung um 50 %.
Bedienstete des Entlohnungsschemas SII, die am 31. August 2023 im Dienststand stehen, sind mit der Maßgabe in das Entlohnungsschema SII/N überzuleiten, dass die Entlohnungsstufe unverändert bleibt und sie keinen Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt einschließlich Zulagen und Vergütungen erleiden.“
„(4) Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Entlohnungsschema SII/N (§ 244b) wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.“
Nach § 306 Abs. 40 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
In § 306 Abs. 40 Z 3 wird der Ausdruck „§ 244b Abs. 1 und 4“ durch den Ausdruck „§ 244b Abs. 4“ ersetzt.
Dem § 306 wird folgender Abs. 42 angefügt:
„(42) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des IV. Teils im Hauptstück III, § 244a, § 244b, § 244c, § 244d, § 244e, § 244ea, § 244eb, § 244ec, § 300n Abs. 4 sowie § 306 Abs. 40 Z 1a und 3 mit 1. September 2023 in Kraft; § 300n Abs. 3 und 4 treten mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 41c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2023“ die Zeile „§ 41d Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 14/2024“ eingefügt.
§ 1 Abs. 7a, 7b und 7c lauten:
„(7a) Für Vertragsbedienstete, die in Gesundheitsberufen in Pflegeeinrichtungen tätig sind, gilt – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Einreihungen, die Monatsentgelte, die Funktionszulagen und Nebengebühren nach dem Hauptstück III, IV. Teil des Stmk. L-DBR in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach entsprechenden Nachfolgeregelungen richten.
(7b) Für Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeuten, Sporttherapeuten und Fach-Sozialbetreuer gilt – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Einreihungen, die Monatsentgelte, die Funktionszulagen und Nebengebühren nach dem Hauptstück III, IV. Teil des Stmk. L-DBR in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach entsprechenden Nachfolgeregelungen richten, wobei für Psychotherapeuten, Kunst- und Musiktherapeuten und Sporttherapeuten die Entlohnungsgruppe SII/N1 und für Fach-Sozialbetreuer die Entlohnungsgruppe SII/N2 heranzuziehen ist.
(7c) Für Vertragsbedienstete des Verwaltungsbereiches, der Wirtschaftsführung und der Technik, die im Gesundheits- und Pflegewesen tätig sind, gilt – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird – dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Einreihungen, die Monatsentgelte, die Funktionszulagen und Nebengebühren nach dem 2. Teil, 4. Abschnitt des Gesetzes über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H sowie deren Dienst- und Besoldungsrecht – StKDBR, LGBl. Nr. 100/2023, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. nach entsprechenden Nachfolgeregelungen richten.“
„(4) Für jene Bediensteten nach § 1 Abs. 7a bis 7c, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Entlohnungsschema nach dem Hauptstück III, IV. Teil des Stmk. L-DBR oder nach dem 2. Teil, 4. Abschnitt des StKDBR wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.“
Bedienstete nach § 1 Abs. 7a bis 7c, die am 31. August 2023 Gemeindebedienstete sind, sind mit der Maßgabe in das neue Entlohnungsschema nach dem Hauptstück III, IV. Teil des Stmk. L-DBR oder nach dem 2. Teil, 4. Abschnitt des StKDBR zu überstellen, dass die Entlohnungsstufe unverändert bleibt und sie keinen Verlust im Vergleich zum bisher bezogenen Monatsentgelt einschließlich Zulagen und Vergütungen erleiden.“
„(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 7a, 7b und 7c, § 41b Abs. 4 sowie § 41d mit 1. September 2023 in Kraft.“
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