LGBLA_ST_20240214_25•StBOG-Novelle 2023
LGBLA_ST_20240214_25StBOG-Novelle 2023Gazette14.02.2024
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}Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023 und des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023 – beschlossen:
Das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2022, wird wie folgt geändert:
„(5) An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung befähigt sind, zu erfolgen.“
„(5) In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG genutzt werden, wobei die §§ 14, 15 und 16 nicht anzuwenden sind. Dazu können Kooperationen und Regelungen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vereinbart werden.“
„(2) Die pro Schuljahr errechneten Schulerhaltungsbeiträge jeder beitragspflichtigen Gemeinde sind mit einer Zahlungsaufforderung und einer Zahlungsfrist von sechs Wochen vorzuschreiben. Innerhalb dieser Frist kann die Zahlungsaufforderung in jede Richtung korrigiert werden, womit die Zahlungsfrist erneut zu laufen beginnt. Die Zahlungsaufforderung erfolgt
„(14) In der Fassung der StBOG-Novelle 2023, LGBl. Nr. 25/2024, treten in Kraft: