- Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. März 2024 über den Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine für das 1. Vierteljahr 2024
Auf Grund des § 52 Abs. 1 lit. a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. Nr. 171/2023, wird verordnet:
Der Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch die im 1. Vierteljahr 2024 in den im § 48 Abs. 1 Z 1 Tierseuchengesetz genannten Fällen getöteten oder verendeten Nutzschweine wird wie folgt festgesetzt:
a)
für Ferkel bis zum Alter von 10 Wochen und einem Lebendgewicht bis zu 25 kg, pro Stück
€ 100,01
b)
für Ferkel ab 25 kg bis 31 kg Lebendgewicht, pro Kilogramm
€ 3,37
c)
für Nutzschweine bis zu einem Lebendgewicht von 50 kg, pro Kilogramm
€ 3,14
d)
für Nutzschweine bis zu einem Lebendgewicht von 70 kg, pro Kilogramm
€ 2,49
e)
für Nutzschweine bis zu einem Lebendgewicht von 89 kg, pro Kilogramm
€ 2,17
f)
nicht mehr zuchtfähige Altsauen pro kg Lebendgewicht, pro Kilogramm
€ 1,18
g)
ungekörte Eber und Alteber pro kg Lebendgewicht, pro Kilogramm
€ 0,67