Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. April 2024 über den Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Schlachtschweine für den Monat April 2024
Auf Grund des § 52 Abs. 1 lit. a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. Nr. 171/2023, wird verordnet:
Der Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch die im Monat April 2024 in den im § 48 Abs. 1 Z 1 Tierseuchengesetz genannten Fällen getöteten oder verendeten Schlachtschweine wird pro Kilogramm Lebendgewicht mit EUR 1,89 festgesetzt. Dieser Tarif enthält keine Umsatzsteuer.