LGBLA_ST_20240708_73•StKBBG-Aufsichtsverordnung
LGBLA_ST_20240708_73StKBBG-AufsichtsverordnungGazette08.07.2024
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}Auf Grund des § 48 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 95/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024, wird verordnet:
Gemäß § 48 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – StKBBG 2019 umfasst die Aufsicht sämtliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne des § 2 StKBBG 2019.
(1) Ziel der Aufsicht ist die Gewährleistung der Sicherheit und des Wohles sowie der bestmöglichen Entwicklung der in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreuten Kinder durch Sicherstellung des gesetzeskonformen Betriebs von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen.
(2) Die Aufsichtsführung erfolgt in Bereichen, in denen der Behörde ein gesetzliches Ermessen zukommt und die Sicherheit und das Wohl der Kinder sowie die Erfüllung des gesetzlichen Bildungsauftrages nicht gefährdet sind, in erster Linie in beratender und begleitender Form.
Für die Aufsichtsführung sind Personen einzusetzen, die auf Basis facheinschlägiger Ausbildungen über die erforderlichen Fachkenntnisse in den Bereichen der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht verfügen.
Im Rahmen der rechtlichen Aufsicht sind zu überprüfen:
(1) Im Rahmen der pädagogischen Aufsicht ist die Erfüllung des in den §§ 4 bis 6 StKBBG 2019 für jede Einrichtungsart festgelegten Bildungsauftrags sowie die Einhaltung der gemäß § 5 Abs. 7 StKBBG 2019 erlassenen Verordnung zu überprüfen. Prüfungsinhalt bildet die materiale Ausgestaltung und Nutzung anregungsreicher, förderlicher Bildungs- und Erfahrungsräume für Kinder im Innen- und Außenbereich (Aspekte der Strukturqualität) sowie die Dynamik des pädagogischen Geschehens, insbesondere Interaktionen zwischen Kindern und Fachpersonal und zwischen den Kindern, sowie Abläufe und Erfahrungen, die Kinder in der Einrichtung mit der sozialen und räumlich-materialen Umwelt machen können (Aspekte der Prozessqualität).
(2) Die Aufsicht umfasst im Hinblick auf die Strukturqualität folgende Bereiche:
(3) Die Aufsicht umfasst im Hinblick auf die Prozessqualität folgende Bereiche:
(1) Die rechtliche Aufsicht gemäß § 4 Z 1 erfolgt insbesondere durch:
(2) Die rechtliche Aufsicht gemäß § 4 Z 2 erfolgt insbesondere durch
(3) Wenn die Zulässigkeit von sicherheitstechnisch relevanten Änderungen in Bausubstanz oder Ausstattung nicht ohne einschlägige Gutachten und Atteste beurteilt werden kann, hat die Erhalterin/der Erhalter diese vorzulegen.
(1) Die pädagogische Aufsicht gemäß § 5 erfolgt insbesondere durch:
(2) Die Überprüfung, ob der gesetzliche Bildungsauftrag erfüllt ist, erfolgt im Rahmen eines zweistufigen Prüfungsverfahrens, nämlich der Anscheinsprüfung und der vertiefenden Einschätzung der pädagogischen Qualität auf Basis eines evidenzbasierten Qualitätseinschätzungsinstruments.
(3) In beiden Prüfungsschritten sind die Besonderheiten jeder Einrichtungsart, die sich aus dem gesetzlichen Bildungsauftrag ergeben, zu berücksichtigen, sofern eine Differenzierung erforderlich ist.
(1) Im Rahmen der Anscheinsprüfung wird auf Basis von Indikatoren eine Grobeinschätzung über die pädagogische Qualität der Einrichtung, im Hinblick auf die Erfüllung des gesetzlichen Bildungsauftrages, getroffen.
(2) Die in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 festgelegten Aufsichtsbereiche werden anhand folgender Indikatoren eingeschätzt:
(3) Können bei Prüfung der Indikatoren nach Abs. 2 keine Anhaltspunkte festgestellt werden, die auf eventuelle Mängel in der Struktur- und/oder Prozessqualität hinweisen, ist davon auszugehen, dass der gesetzliche Bildungsauftrag in der Einrichtung erfüllt wird.
Ergeben sich im Rahmen der Anscheinsprüfung auf Basis der in § 8 festgelegten Indikatoren Anzeichen für Mängel in der Struktur- und/oder Prozessqualität, ist eine vertiefende Einschätzung der pädagogischen Qualität auf Basis eines evidenzbasierten Qualitätseinschätzungsinstrumentes durchzuführen. Sollte seitens der Aufsichtsbehörde ein Einschätzungsinstrument zur Anwendung gelangen, welches explizit der vertiefenden Einschätzung im Rahmen der Aufsicht dienen soll, ist dieses unter wissenschaftlicher Begleitung zu erarbeiten.
Jede in Betrieb befindliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist in folgenden Intervallen zu überprüfen:
Die schriftliche Dokumentation einer Überprüfung nach § 6 und § 7 ist der Erhalterin/dem Erhalter zur Kenntnis zu bringen, soweit die behördlichen Ermittlungen dadurch nicht behindert werden.
Im Rahmen der Aufsicht können ergänzend, insbesondere zur bedarfsgerechten Planung von Fortbildungs- und Qualitätsentwicklungsmaßnahmen, stichprobenartig Qualitätseinschätzungen auf Basis des in der pädagogischen Aufsicht verwendeten Qualitätseinschätzungsinstrumentes durchgeführt werden. Sollte seitens der Aufsichtsbehörde für die vertiefende Einschätzung der pädagogischen Qualität gemäß § 9 ein eigenes Einschätzungsinstrument zur Anwendung gelangen, welches explizit für diesen Zweck erarbeitet wurde, ist dieses Instrument Erhalterinnen/Erhaltern und Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Selbstevaluierung zur Verfügung zu stellen.
Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.
Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung von Einrichtungen richten sich nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Verordnung tritt mit 9. September 2024 in Kraft.