LGBLA_ST_20240802_82•Änderung des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
LGBLA_ST_20240802_82Änderung des Steiermärkischen LandesverwaltungsgerichtsgesetzesGazette02.08.2024
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landesverwaltungsgerichtsgesetz – StLVwGG, LGBl. Nr. 57/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 29a Verarbeitung personenbezogener Daten“ die folgenden Zeilen eingefügt:
§ 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Vor der Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten ist die betreffende Stelle von der Landesregierung, vor der Ernennung einer Landesverwaltungsrichterin/eines Landesverwaltungsrichters von der Präsidentin/vom Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Präsidentin/der Präsident die Ausschreibung dem Amt der Landesregierung übertragen. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung die Ausschreibung im Namen der Präsidentin/des Präsidenten zu besorgen. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Die Ausschreibung hat auf der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Website „Jobportal“ zu erfolgen. Sie kann überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichtes, bekannt gemacht werden.“
(1) Das Landesverwaltungsgericht verwendet ein elektronisches Aktenführungssystem.
(2) Von analogen Eingaben hat das Landesverwaltungsgericht eine elektronische Kopie anzufertigen und im elektronischen Aktenführungssystem abzulegen. Die elektronische Weiterverarbeitung von analogen Eingaben kann nur dann unterbleiben, wenn die Digitalisierung technisch nicht möglich ist.
(1) Werden Akten von einer Behörde elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt, bezieht sich die Vorlagepflicht an das Landesverwaltungsgericht auf dieses elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Akten aus einem durchgehend elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und verwaltungssystem.
(2) Akten sind über die Schnittstelle „Aktenvorlage LVwG“ des Portalverbundes vorzulegen. Werden Akten von den Behörden nicht durchgehend elektronisch geführt, sind alle notwendigen Metadaten in der Schnittstelle zu erfassen und die Geschäftsstücke als einzelne Dokumente vorzulegen. Die elektronische Vorlage von Aktenteilen kann nur dann unterbleiben, wenn die Digitalisierung technisch nicht möglich ist. In diesem Fall ist der restliche Akteninhalt elektronisch vorzulegen und bei der Aktenvorlage darauf hinzuweisen, dass noch Aktenteile analog übermittelt werden.
(3) Die nicht in digitaler Form vorgelegten Akten des Verfahrens sowie die vom Landesverwaltungsgericht angeforderten Akten von Behörden sind nach Abschluss des Verfahrens zurückzustellen. Wurden diese Akten elektronisch übermittelt oder durch das Landesverwaltungsgericht digitalisiert und dadurch Bestandteil des elektronischen Aktenführungssystems, sind diese vom Landesverwaltungsgericht spätestens nach zehn Jahren zu löschen.
(1) Schriftsätze an das Landesverwaltungsgericht können auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden; Beilagen zu Schriftsätzen als getrennte Anhänge.
(2) Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des § 89c Abs. 5 GOG, nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
(3) Schriftliche Erledigungen sowie elektronisch eingebrachte Eingaben kann das Landesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.
(4) Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, erfolgen.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3, § 29b, § 29c, § 29d und § 43 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. August 2024, in Kraft.“
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