LGBLA_ST_20241114_121•Auszeichnungen für verdienstvolle Tätigkeit in Einsatz- und Hilfsorganisationen (StAEHG)
LGBLA_ST_20241114_121Auszeichnungen für verdienstvolle Tätigkeit in Einsatz- und Hilfsorganisationen (StAEHG)Gazette14.11.2024
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(1) Eine Auszeichnung nach diesem Gesetz kann verliehen werden
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
(1) Für 25-, 40-, 50- und 60-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens kann eine Ehrenmedaille des Landes mit der Bezeichnung „Ehrenmedaille für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“ verliehen werden.
(2) Für 70-, 75-, 80- und 85-jährige Mitgliedschaft in einer Organisation des Feuerwehr- und Rettungswesens kann eine weitere Ehrenmedaille des Landes mit der Bezeichnung „Ehrenmedaille für Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“ verliehen werden.
(3) Für 15-, 30-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit in einer sonstigen Einsatz- und Hilfsorganisationen kann die „Ehrenmedaille für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit“ verliehen werden.
(1) Alle Ehrenmedaillen zeigen auf der Vorderseite das Landeswappen, umrahmt auf beiden Seiten von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranz, und auf der Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten, mit einer Flamme gezierten Schildchen als Inschrift jene Zahl an Jahren, die der Dauer der Tätigkeit bzw. der Mitgliedschaft entspricht sowie eine Umschrift.
(2) Die Ehrenmedaillen für die 25-, 40-, 50- und 60-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens tragen die Umschrift „Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“. Das Material und die Größe dieser Ehrenmedaillen richten sich nach der Dauer der verdienstvollen Tätigkeit:
(3) Die Ehrenmedaillen für 15-, 30-, 40- und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit bei einer sonstigen Einsatz- und Hilfsorganisation tragen die Umschrift „Für verdienstvolle Tätigkeit“. Das Material und die Größe dieser Ehrenmedaillen richten sich nach der Dauer der verdienstvollen Tätigkeit:
(4) Die Ehrenmedaillen für 70-, 75-, 80- und 85-jährige Mitgliedschaft in einer Organisation des Feuerwehr- und Rettungswesens tragen die Umschrift „Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“. Sie sind vergoldet und haben einen Durchmesser von 4,5 cm.
(5) Die Ehrenmedaillen für 15-, 25-, 30- und 40-jährige verdienstvolle Tätigkeit werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten orangegelben Band, die Ehrenmedaille für 50- und 60-jährige verdienstvolle Tätigkeit sowie für 70-, 75-, 80- und 85-jährige Mitgliedschaft an einem 4,5 cm breiten weiß-grünen Band getragen.
(1) Für die Verleihung der Ehrenmedaille kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer Organisation des Feuerwehr- und Rettungswesens oder einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation ehrenamtlich angehören und während des in § 2 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen nach Maßgabe des § 5 in solchen Organisationen eifrig und ersprießlich tätig waren.
(2) Von der Verleihung sind Personen ausgenommen, die bereits für dieselbe Tätigkeits- bzw. Mitgliedschaftsdauer mit einer gleichartigen Ehrenmedaille zur Anerkennung vieljähriger verdienstvoller Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation ausgezeichnet wurden, sei es auch in einem anderen Bundesland.
(1) Zeiten einer Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft bei mehreren Organisationen des Feuerwehr- und Rettungswesens, einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation oder einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit, die jener nach § 1 Abs. 1 Z 1 vergleichbar ist, können zusammengerechnet werden, sofern sie nicht im selben Zeitraum liegen. Bei Einrichtungen, die gemäß § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes vertraglich zur Katastrophenhilfe verpflichtet wurden, sind nur Zeiten eines aufrechten Vertragsverhältnisses mit dem Land Steiermark anrechnungsfähig.
(2) Als Unterbrechung gelten nicht:
(1) Für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation kann ein Verdienstkreuz verliehen werden.
(2) Das Verdienstkreuz wird in Bronze, Silber und Gold verliehen und führt den Namen „Verdienstkreuz für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste“.
(1) Das Verdienstkreuz hat einen Durchmesser von 4,5 cm, einen Querschnitt von 2,5 bzw. 3 mm und trägt einen erhabenen, 2 mm breiten Rand. Es zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen. Der Wappenschild besitzt einen 1 mm breiten erhabenen Rand.
(2) Das Verdienstkreuz wird an einem 4,5 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten, weiß-grünen Band getragen.
Für die Verleihung des Verdienstkreuzes kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer Organisation auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation angehören und in einer solchen unabhängig von der Dauer ihrer Tätigkeit eine besondere Leistung vollbracht oder sich hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens oder bei einer sonstigen Einsatz- oder Hilfsorganisation erworben haben.
(1) Die Verleihung der Auszeichnungen obliegt über Vorschlag nach Abs. 2 der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen, die der ausgezeichneten Person auszuhändigen ist. Die Auszeichnungen gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(2) Vorschläge zur Verleihung der Auszeichnung können erstattet werden von:
(3) Sämtliche Verleihungsvorschläge sind zu begründen und schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
(4) Die Überreichung hat der Bedeutung der Auszeichnungen entsprechend in einem feierlichen und würdevollen Rahmen zu erfolgen.
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
(1) Die Auszeichnung samt Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(2) Die Auszeichnung darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der ausgezeichneten Person besteht nicht.
(1) Wird die nach diesem Landesgesetz ausgezeichnete Person durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen.
(2) Die Auszeichnung ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn die nach diesem Landesgesetz ausgezeichnete Person durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde.
(3) Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Auszeichnungen nicht an Personen verliehen werden, die die Voraussetzungen für den Widerruf nach Abs. 1 oder die Aberkennung nach Abs. 2 erfüllen.
Gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen, ist die ausgezeichnete Person von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
(1) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen die ausgezeichnete Person tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen.
(2) Nach Aberkennung der Auszeichnung ist die ausgezeichnete Person von der Landesregierung schriftlich aufzufordern, die Dekoration und die Urkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung der Auszeichnung dürfen von der ausgezeichneten Person folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Strafregisterdaten gemäß Abs. 2, Daten zur Verleihung, Art der Auszeichnung, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).
(2) Das Amt der Landesregierung ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Namen, die Angehörigkeit zu der jeweiligen Einsatz- oder Hilfsorganisation und den Grund der Anerkennung der ausgezeichneten Person sowie die Art der Auszeichnung im Internet auf der Website des Landes Steiermark zu veröffentlichen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 220 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 3 ist überdies auf den Verfall der unbefugt hergestellten, angebotenen, verkauften oder sonst in den Verkehr gebrachten Auszeichnungen zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem dieselben gehören.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die in § 10 Z 2 und 3 genannten Auszeichnungen sinngemäß anzuwenden.
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. Nr. 8/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2023, außer Kraft.
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