LGBLA_ST_20241125_128•Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes
LGBLA_ST_20241125_128Änderung des Steiermärkischen Landes-SicherheitsgesetzesGazette25.11.2024
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 100/2020, wird wie folgt geändert:
„(3) Wenn es zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz des örtlichen Gemeinschaftslebens, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild erforderlich erscheint, kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, dass das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen oder ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen an bestimmten Orten oder im gesamten Gemeindegebiet verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt, insbesondere bei Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers oder der/des sonst Verfügungsberechtigten der Liegenschaft oder im Rahmen eines Einsatzes von Rettungsorganisationen.
(4) Entgegen einem Verbot nach Abs. 3 aufgestellte Zelte, Wohnwagen oder ähnliche bewegliche Unterkünfte können außerhalb von Campingplätzen von der Gemeinde nach formlos erteiltem Entfernungsauftrag und nach Ablauf einer angemessenen Frist durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Kosten der Aufstellerin/des Aufstellers und bei Fahrzeugen subsidiär auf Kosten der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers entfernt werden. Vor der Entfernung hat die Gemeinde, sofern dies unter Einsatz verhältnismäßiger Mittel möglich ist, die Identität der Aufstellerin/des Aufstellers sowie weiterer beteiligter Personen zu ermitteln. Die Identität der Beteiligten und der formlose Entfernungauftrag sind von der Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.“
In § 3b Abs. 6 wird nach dem Wort „Hütehunde“ ein Beistrich und danach das Wort „Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz“ eingefügt.
Nach § 3b Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen von Hunden, die ein gegen den Menschen gerichtetes Angriffsverhalten beinhalten, sind verboten. Dies gilt nicht für die Ausbildung von Diensthunden des Bundes.“
In § 4 Abs. 1 wird der Betrag „2 000“ Euro durch den Betrag „5 000“ Euro ersetzt.
§ 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Verwaltungsübertretungen nach § 3 sowie nach den gemäß § 1 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.“
In § 4 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:
In § 4 Abs. 4 wird der Betrag „2 000“ Euro durch den Betrag „5 000“ Euro ersetzt.
§ 5 Einleitungssatz lautet:
„Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung der §§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 3 und 4 sowie des § 3d mitzuwirken durch“.
„(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 128/2024 treten § 1 Abs. 3 und 4, § 3b Abs. 6 und 7a, § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2024, in Kraft.“
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